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  • BehördenpositionEU

    Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

    Die Kommission veröffentlichte am 10. Juli 2025 einen freiwilligen Verhaltenskodex, mit dem Anbieter von GPAI-Modellen die Einhaltung der Art. 53 und 55 KI-VO nachweisen können. Die Kommission führt die Unterzeichnerliste öffentlich und schreibt sie laufend fort.

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  • BehördenpositionEU

    Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

    Ein zweiter, eigenständiger Verhaltenskodex — nicht zu verwechseln mit dem für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Er richtet sich an Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme; bis Ende Juli 2026 haben ihn rund 190 Organisationen unterzeichnet.

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  • BehördenpositionEU

    Kommission: Leitlinien und FAQ zu den Transparenzpflichten

    Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 die endgültigen Leitlinien zur Umsetzung des Art. 50 KI-VO veröffentlicht — knapp zwei Wochen vor Geltungsbeginn. Sie präzisieren Anwendungsbereich und Ausgestaltung der Hinweise und werden durch einen eigenen Verhaltenskodex ergänzt.

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  • VorfallEU

    DeepSeek und ein quelloffenes Agentengerüst: der selbsttätige Angriff scheitert, der manuelle gelingt

    Nach dem Bericht von Unit 42 (Palo Alto Networks) vom 30. Juli 2026 steuerte ein einzelner Akteur das Modell DeepSeek über das quelloffene Gerüst Hermes Agent. Der selbsttätige Durchlauf vom 7. Mai 2026 lief ohne weiteres menschliches Eingreifen, wechselte eigenständig das Ziel — und scheiterte an beiden Angriffswegen. Erfolgreich waren die von Hand ausgeführten Angriffe desselben Akteurs, darunter der Abfluss von Daten bei einer Regierungsstelle in Malaysia.

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  • PflichtEU

    Sanktionen und Bußgelder (Art. 99 KI-VO)

    Die Verordnung sieht dreistufige Geldbußen vor: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Millionen oder 3 Prozent bei Verstößen gegen zentrale Akteurspflichten einschließlich der Transparenzpflichten, bis zu 7,5 Millionen oder 1 Prozent bei falschen Auskünften.

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  • BehördenpositionBund

    DSK: Stellungnahme zum Entwurf des KI-Durchführungsgesetzes

    Die Datenschutzkonferenz wandte sich im Oktober 2025 gegen die vorgesehene Zuweisung der allgemeinen Aufsichtszuständigkeiten an die Bundesnetzagentur und forderte, datenschutzrechtliche Fragen abschließend den Datenschutzaufsichtsbehörden zuzuweisen.

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  • FristEU

    2. August 2025: Frist zur Benennung nationaler Behörden

    Bis zu diesem Tag mussten die Mitgliedstaaten mindestens eine notifizierende und eine Marktüberwachungsbehörde benennen sowie Sanktionsvorschriften erlassen. Deutschland hat die Frist verfehlt.

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  • PflichtBund

    Was die Länder nach dem KI-MIG selbst benennen müssen

    Das KI-MIG überlässt den Ländern drei Benennungen: die Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme eigener Behörden, die Marktüberwachungsbehörden für Mediendienstanbieter und die notifizierenden Behörden für Seilbahnen. Welche Länder das umgesetzt haben, ist nicht öffentlich dokumentiert.

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  • PflichtBund

    Nationale KI-Aufsicht in Deutschland (KI-MIG)

    Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz bestimmt seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung.

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  • PflichtBund

    Wer beaufsichtigt was: die Zuständigkeitsverteilung nach § 2 KI-MIG

    Das KI-MIG verteilt die Marktüberwachung auf acht Fallgruppen. Die Bundesnetzagentur ist nur zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist — und das ist es in sieben Absätzen. Für KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder liegt die Aufsicht bei den Ländern.

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  • PflichtEU

    Die acht Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 8 bis 15 KI-VO)

    Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung legt fest, was ein Hochrisiko-KI-System können muss: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.

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  • PflichtEU

    Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 16 KI-VO)

    Artikel 16 zählt zwölf Pflichten auf, die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen treffen — von der Einhaltung der Anforderungen über Qualitätsmanagement und Konformitätsbewertung bis zur CE-Kennzeichnung und den Barrierefreiheitsanforderungen.

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  • PflichtEU

    Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 KI-VO)

    Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt, trifft eigene Pflichten neben denen des Anbieters — unter anderem zu Eingabedaten, menschlicher Aufsicht, Überwachung und Vorfallmeldung. Die Pflichten greifen mit dem verschobenen Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme.

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  • PflichtEU

    Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27 KI-VO)

    Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen mit öffentlichen Diensten und Betreiber bestimmter Systeme nach Anhang III Nr. 5 müssen vor Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen und deren Ergebnisse der Marktüberwachungsbehörde mitteilen.

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  • PflichtEU

    Verbotene KI-Praktiken (Art. 5 KI-VO)

    Bestimmte KI-Anwendungen sind in der EU seit dem 2. Februar 2025 untersagt. Zum 2. Dezember 2026 kommen zwei weitere Verbote hinzu.

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  • PflichtEU

    Hochrisiko: Beschäftigung und Personalmanagement (Anhang III Nr. 4)

    KI-Systeme für Einstellung und Auswahl sowie für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung und Leistungsbewertung gelten als hochriskant. Erfasst sind auch Plattformtätige.

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  • PflichtEU

    Hochrisiko: allgemeine und berufliche Bildung (Anhang III Nr. 3)

    KI-Systeme für Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus und Prüfungsüberwachung gelten als hochriskant — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

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  • PflichtEU

    Hochrisiko: Biometrie (Anhang III Nr. 1)

    Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen und Emotionserkennung gelten als hochriskant — soweit ihr Einsatz überhaupt zugelassen ist. Die bloße Verifizierung ist ausgenommen.

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