Pflicht

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  • PflichtIn Kraft

    KI-Kompetenz des Personals (Art. 4 KI-VO)

    Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen sich um die KI-Kompetenz ihres Personals kümmern. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat die Pflicht von einer Sicherstellungs- zu einer Förderpflicht abgeschwächt.

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  • PflichtGeplant

    Die acht Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 8 bis 15 KI-VO)

    Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung legt fest, was ein Hochrisiko-KI-System können muss: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.

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  • PflichtGeplant

    Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 16 KI-VO)

    Artikel 16 zählt zwölf Pflichten auf, die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen treffen — von der Einhaltung der Anforderungen über Qualitätsmanagement und Konformitätsbewertung bis zur CE-Kennzeichnung und den Barrierefreiheitsanforderungen.

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  • PflichtGeplant

    Software und KI als Produkt: die neue Produkthaftungsrichtlinie

    Die Richtlinie (EU) 2024/2853 bezieht Software ausdrücklich in die verschuldensunabhängige Produkthaftung ein; KI-Systeme sind ein Unterfall davon. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. In Deutschland soll ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz sie umsetzen.

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  • PflichtIn Kraft

    Was die Länder nach dem KI-MIG selbst benennen müssen

    Das KI-MIG überlässt den Ländern drei Benennungen: die Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme eigener Behörden, die Marktüberwachungsbehörden für Mediendienstanbieter und die notifizierenden Behörden für Seilbahnen. Welche Länder das umgesetzt haben, ist nicht öffentlich dokumentiert.

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  • PflichtIn Kraft

    Öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO)

    Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen — nach einer verbindlichen Vorlage des Büros für Künstliche Intelligenz vom 24. Juli 2025. Die Pflicht trifft auch Anbieter quelloffener Modelle.

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  • PflichtIn Kraft

    Wer beaufsichtigt was: die Zuständigkeitsverteilung nach § 2 KI-MIG

    Das KI-MIG verteilt die Marktüberwachung auf acht Fallgruppen. Die Bundesnetzagentur ist nur zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist — und das ist es in sieben Absätzen. Für KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder liegt die Aufsicht bei den Ländern.

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  • PflichtGeplant

    Hochrisiko: Biometrie (Anhang III Nr. 1)

    Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen und Emotionserkennung gelten als hochriskant — soweit ihr Einsatz überhaupt zugelassen ist. Die bloße Verifizierung ist ausgenommen.

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  • PflichtGeplant

    Hochrisiko: Zugang zu grundlegenden Diensten (Anhang III Nr. 5)

    KI-Systeme für die Prüfung von Ansprüchen auf öffentliche Leistungen, für Kreditwürdigkeitsprüfung, für Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen sowie für die Notrufbearbeitung gelten als hochriskant. Zwei dieser Bereiche lösen die Grundrechte-Folgenabschätzung aus.

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  • PflichtGeplant

    Hochrisiko: kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2)

    KI-Systeme als Sicherheitsbauteile bei Verwaltung und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung gelten als hochriskant. Von der Grundrechte-Folgenabschätzung ist dieser Bereich ausgenommen.

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  • PflichtGeplant

    Hochrisiko: Migration, Asyl und Grenzkontrolle (Anhang III Nr. 7)

    KI-Systeme als Lügendetektoren, zur Risikobewertung einreisender Personen, zur Unterstützung bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen und zur Identifizierung natürlicher Personen gelten als hochriskant. Die Überprüfung von Reisedokumenten ist ausgenommen.

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  • PflichtGeplant

    Hochrisiko: Strafverfolgung (Anhang III Nr. 6)

    KI-Systeme zur Risikobewertung von Personen, als Lügendetektoren, zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln und zur Erstellung von Profilen gelten im Bereich der Strafverfolgung als hochriskant — soweit ihr Einsatz zugelassen ist.

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  • PflichtGeplant

    Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 KI-VO)

    Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt, trifft eigene Pflichten neben denen des Anbieters — unter anderem zu Eingabedaten, menschlicher Aufsicht, Überwachung und Vorfallmeldung. Die Pflichten greifen mit dem verschobenen Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme.

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  • PflichtGeplant

    Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27 KI-VO)

    Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen mit öffentlichen Diensten und Betreiber bestimmter Systeme nach Anhang III Nr. 5 müssen vor Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen und deren Ergebnisse der Marktüberwachungsbehörde mitteilen.

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