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Wer beaufsichtigt was: die Zuständigkeitsverteilung nach § 2 KI-MIG

Das KI-MIG verteilt die Marktüberwachung auf acht Fallgruppen. Die Bundesnetzagentur ist nur zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist — und das ist es in sieben Absätzen. Für KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder liegt die Aufsicht bei den Ländern.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Behörde, Anbieter, Betreiber
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
§ 2 KI-MIG (Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz), Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223; Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8 KI-VO
Zuletzt geprüft

Die Grundregel und ihre sieben Ausnahmen

Absatz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die folgenden sieben Absätze bestimmen etwas anderes.

Absatz 2 — Produktrecht. Behörden, die bereits nach Bundes- oder Landesrecht für die Rechtsakte des Anhangs I Abschnitt A zuständig sind, nehmen die Aufgabe auch für KI-Systeme wahr, die mit solchen Produkten zusammenhängen.

Absatz 3 — Finanzaufsicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständig für KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen und von einem der fünfundzwanzig aufgezählten Unternehmenstypen eingesetzt werden — von Kreditinstituten über Kryptowerte-Dienstleister bis zu Pensionsfonds.

Absatz 4 — weitere Finanzaufsicht. Für Finanzinstitute außerhalb dieser Aufzählung liegt die Aufsicht bei der jeweils zuständigen Finanzaufsichtsbehörde. Ausgenommen sind Gewerbetreibende nach den §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 34k der Gewerbeordnung.

Absatz 5 — KI-Marktüberwachungskammer. Für besonders grundrechtssensible Hochrisiko-Systeme wird bei der Bundesnetzagentur eine unabhängige Kammer eingerichtet: für Biometrie nach Anhang III Nr. 1, soweit sie für Strafverfolgung, Grenzmanagement sowie Justiz und Demokratie eingesetzt wird, sowie für Anhang III Nr. 6, 7 und 8 insgesamt.

Absatz 6 — Länder. Für KI-Systeme, die öffentliche Stellen der Länder in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Länder können einheitliche Ansprechpartner für das Koordinierungszentrum und die zentrale Beschwerdestelle benennen.

Absatz 7 — Bundesfinanzbehörden. Gegenüber Bundesfinanzbehörden darf die Bundesnetzagentur ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben. Kommt binnen einer gesetzten Frist kein Einvernehmen zustande, geht die Zuständigkeit für diesen Sachverhalt auf das Ministerium über.

Absatz 8 — Mediendienste. Für Mediendienstanbieter, die KI-Systeme zu journalistischen oder Werbezwecken einsetzen, liegt die Aufsicht bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Deutsche Welle gilt abweichend das Deutsche-Welle-Gesetz.

Zur Organleihe

Die Bundesnetzagentur weist in ihrer Pressemitteilung zum Inkrafttreten darauf hin, dass die Bundesländer sie für die Aufsicht über KI-Systeme im Wege der Organleihe in Anspruch nehmen können.

Das KI-MIG selbst enthält dazu keine Regelung. Der Begriff kommt im Gesetzestext nicht vor; § 2 Abs. 6 weist die Zuständigkeit lediglich dem Landesrecht zu und sieht als einzige Beteiligungsform einheitliche Ansprechpartner für Koordinierung und Beschwerdestelle vor.

Woraus sich die Möglichkeit einer Organleihe ergibt, ist in diesem Eintrag nicht dargestellt. In Betracht kommt eine Regelung im jeweiligen Landesrecht oder eine Vereinbarung zwischen Bund und Land. Ob und in welcher Form Länder davon Gebrauch machen, ist nicht öffentlich dokumentiert.

Was daraus folgt

Ein und dasselbe KI-System kann je nach Einsatzbereich und einsetzender Stelle von unterschiedlichen Behörden beaufsichtigt werden. Für die Bestimmung der zuständigen Stelle sind drei Fragen zu beantworten: Um welche Art von System geht es, in welchem Bereich wird es eingesetzt, und wer setzt es ein?

Verlauf

  1. Inkrafttreten.

    Quelle
  2. Ausfertigung des Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 223).

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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