Nummer 7 des Anhangs III erfasst vier Anwendungen im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle — jeweils nur, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist.
Adressaten sind zuständige Behörden, Stellen, die in deren Namen handeln, sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union.
Was erfasst ist
Lügendetektoren und ähnliche Instrumente (Buchstabe a).
Risikobewertung einreisender Personen (Buchstabe b): Bewertung eines Risikos, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer Person ausgeht, die einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist.
Prüfung von Anträgen (Buchstabe c): Unterstützung zuständiger Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden, einschließlich damit zusammenhängender Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln.
Identifizierung (Buchstabe d): Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen im Zusammenhang mit Migration, Asyl oder Grenzkontrolle.
Ausnahme
Ausgenommen von Buchstabe d ist die Überprüfung von Reisedokumenten.
Verhältnis zu den europäischen IT-Großsystemen
Für KI-Komponenten der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme — darunter SIS, VIS, Eurodac, EES und ETIAS — gilt eine eigene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030.
Geltungsbeginn
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.
Was daraus folgt
Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.
Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ob im Einzelfall zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen ist, richtet sich nach dem Betreiber und dem Anwendungsbereich.
Verlauf
Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.
Quelle