PflichtGeplant

Hochrisiko: Migration, Asyl und Grenzkontrolle (Anhang III Nr. 7)

KI-Systeme als Lügendetektoren, zur Risikobewertung einreisender Personen, zur Unterstützung bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen und zur Identifizierung natürlicher Personen gelten als hochriskant. Die Überprüfung von Reisedokumenten ist ausgenommen.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
· Zum Kalender hinzufügen
Betrifft
Behörde, Anbieter, Verbraucher
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Anhang III Nummer 7 i. V. m. Art. 6 Abs. 2
Zuletzt geprüft

Nummer 7 des Anhangs III erfasst vier Anwendungen im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle — jeweils nur, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist.

Adressaten sind zuständige Behörden, Stellen, die in deren Namen handeln, sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union.

Was erfasst ist

Lügendetektoren und ähnliche Instrumente (Buchstabe a).

Risikobewertung einreisender Personen (Buchstabe b): Bewertung eines Risikos, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer Person ausgeht, die einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist.

Prüfung von Anträgen (Buchstabe c): Unterstützung zuständiger Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden, einschließlich damit zusammenhängender Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln.

Identifizierung (Buchstabe d): Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen im Zusammenhang mit Migration, Asyl oder Grenzkontrolle.

Ausnahme

Ausgenommen von Buchstabe d ist die Überprüfung von Reisedokumenten.

Verhältnis zu den europäischen IT-Großsystemen

Für KI-Komponenten der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme — darunter SIS, VIS, Eurodac, EES und ETIAS — gilt eine eigene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030.

Geltungsbeginn

Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.

Was daraus folgt

Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.

Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ob im Einzelfall zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen ist, richtet sich nach dem Betreiber und dem Anwendungsbereich.

Verlauf

  1. Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

Verwandte Einträge