Artikel 111 Absatz 1 enthält eine eigene Übergangsregelung für KI-Systeme, die Komponenten der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme sind. Wurden sie vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, sind sie bis zum 31. Dezember 2030 mit der Verordnung in Einklang zu bringen.
Die Anforderungen der Verordnung werden nach Absatz 1 Unterabsatz 2 bei der Bewertung jedes solchen IT-Großsystems berücksichtigt; die Bewertung erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Rechtsakts und bei dessen Ersetzung oder Änderung.
Die Anwendung des Artikels 5 nach Art. 113 Abs. 3 Buchstabe a bleibt unberührt.
Welche Systeme Anhang X aufführt
Anhang X trägt den Titel „Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts” und nennt sieben Bereiche:
- Schengener Informationssystem (SIS) — Verordnungen (EU) 2018/1860 (Rückkehr), 2018/1861 (Grenzkontrollen) und 2018/1862 (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit)
- Visa-Informationssystem (VIS) — Verordnungen (EU) 2021/1133 und 2021/1134
- Eurodac — Verordnung (EU) 2024/1358
- Einreise-/Ausreisesystem (EES) — Verordnung (EU) 2017/2226
- Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Verordnungen (EU) 2018/1240 und 2018/1241
- ECRIS-TCN, das Strafregisterinformationssystem über Drittstaatsangehörige und Staatenlose — Verordnung (EU) 2019/816
- Interoperabilität — Verordnungen (EU) 2019/817 (Grenzen und Visa) und 2019/818 (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration)
Einordnung des Termins
Der Termin richtet sich an einen anderen Adressatenkreis als die übrigen Übergangsfristen und ist deshalb als eigener Eintrag geführt. Er betrifft ausschließlich Systeme im Bereich Grenzkontrolle, Migration, Asyl und Strafverfolgung — also denselben Anwendungsbereich, den Anhang III unter den Nummern 6 und 7 als hochriskant einstuft.
Von allen Übergangsfristen der Verordnung ist dies die längste: Systeme, die bis zum 2. August 2027 in Betrieb genommen wurden, haben bis Ende 2030 Zeit.
Verlauf
Die Frist ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 der Stammfassung.
Quelle