Artikel 111 Absatz 2 regelt zwei Dinge.
Bestandsschutz: Für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III nach Art. 113 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden. Ausgenommen sind die IT-Großsysteme nach Absatz 1.
Zwei Änderungen durch die Digital-Omnibus-Verordnung:
Erstens wurde der Adressatenkreis erweitert. Die Stammfassung sprach von „Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen”, die geänderte Fassung von „Akteure”. Der Begriff des Akteurs ist in Art. 3 definiert und umfasst neben Betreibern auch Anbieter, Produkthersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
Zweitens wurde der Stichtag von einem festen Datum auf einen Verweis umgestellt. Die Stammfassung nannte den 2. August 2026; die geänderte Fassung verweist auf „den Beginn der Anwendung des Kapitels III gemäß Artikel 113”. Der Stichtag verschiebt sich damit automatisch mit: für Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027, für Anhang-I-Systeme auf den 2. August 2028.
Der Termin 2. August 2030 für behördlich verwendete Systeme blieb unverändert.
Ausnahme für Behörden: Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, treffen die erforderlichen Maßnahmen in jedem Fall bis zum 2. August 2030.
Die Anwendung des Artikels 5 nach Art. 113 Abs. 3 Buchstabe a bleibt unberührt — die Verbote greifen also unabhängig vom Bestandsschutz.
Erwägungsgrund 39 der Digital-Omnibus-Verordnung präzisiert den Anwendungsbereich dieser Übergangsfrist: Maßgeblich ist, ob die betreffende Art und das betreffende Modell eines Systems bereits in Verkehr gebracht wurde. Wurde eine einzelne Einheit rechtmäßig vor dem Stichtag in Verkehr gebracht, gilt die Übergangsfrist auch für weitere Einheiten derselben Art und desselben Modells, solange die Gestaltung unverändert bleibt.
Der Termin richtet sich an eine andere Gruppe als die allgemeinen Geltungsbeginne und ist deshalb als eigene Frist geführt.
Verlauf
Korrektur Die rechtsgrundlage wies die Änderung des Art. 111 Abs. 2 der Artikel 1 Nummer 111 der Verordnung (EU) 2026/1744 zu. Richtig ist Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a. Die Angabe führte die Nachprüfung ins Leere; an der Aussage des Eintrags und am Stichtag ändert sich nichts.
QuelleSonderfrist in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung benannt.
Quelle