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Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 KI-VO)

Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt, trifft eigene Pflichten neben denen des Anbieters — unter anderem zu Eingabedaten, menschlicher Aufsicht, Überwachung und Vorfallmeldung. Die Pflichten greifen mit dem verschobenen Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Betreiber, Behörde, KMU
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 26; Art. 113 Abs. 3 lit. c i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744
Zuletzt geprüft

Artikel 26 der KI-Verordnung (englisch AI Act) bündelt die Pflichten derjenigen, die ein Hochrisiko-KI-System verwenden. Sie bestehen neben den Anbieterpflichten und treffen auch Organisationen, die selbst nichts entwickeln.

Welche Pflichten Betreiber treffen

Zu den Pflichten gehören nach der Fachdarstellung unter anderem, dass Eingabedaten relevant und hinreichend repräsentativ sind, dass menschliche Aufsicht sichergestellt wird, dass der Betrieb des Systems überwacht wird und dass Vorfälle an den Anbieter gemeldet werden.

Geltungsbeginn

Artikel 26 steht in Kapitel III Abschnitt 3. Der neue Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels ausdrücklich. Die Pflichten greifen daher am 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und am 2. August 2028 für eingebettete Systeme nach Anhang I.

Verlauf

  1. Digital-Omnibus-Verordnung verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3; damit auch Art. 26 auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) bzw. 2. August 2028 (Anhang I).

    Quelle

Quellen

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