Was an diesem Tag geschieht
Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung nennt in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung zwei Termine. Der zweite betrifft Anhang I:
„ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.”
Erfasst sind damit KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts eingesetzt werden, das bereits unionsrechtlich harmonisiert ist, oder die selbst ein solches Produkt sind. Anhang I Abschnitt A führte in der Stammfassung zwölf Rechtsakte auf, die Nummern 1 bis 12, darunter die über Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Die Nummer 1 — die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG — ist durch dieselbe Änderungsverordnung gestrichen worden, ohne dass die übrigen Nummern neu vergeben wurden. Abschnitt A führt seither elf Rechtsakte unter den Nummern 2 bis 12. Dass nicht neu nummeriert wurde, zeigt auch Abschnitt B: Die dort angefügte Maschinenverordnung trägt die Nummer 21 und setzt die Zählung nach der bisherigen Nummer 20 fort.
Welche Vorschriften greifen
Dieselben wie für Anhang-III-Systeme acht Monate zuvor: Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 — Einstufung, Anforderungen, Pflichten der Akteure —, ausgenommen Artikel 6 Absatz 5.
Frühere Fassung
Die Stammfassung des Artikels 113 Absatz 3 Buchstabe c lautete: „Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027.” Die Digital-Omnibus-Verordnung hat diesen Termin um ein Jahr verschoben.
Maschinenprodukte
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinenprodukte ist durch Artikel 1 Nummer 41 derselben Änderungsverordnung in Anhang I Abschnitt B aufgenommen worden.
Artikel 3 Nummer 1 derselben Verordnung fügt außerdem dem Artikel 8 der Maschinenverordnung neue Absätze an. Danach erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) 2023/1230, die den Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der KI-Verordnung Rechnung tragen. Dort heißt es: „Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.” Die Erwägungsgründe nennen als Zweck, zu verhindern, dass eine Rechtslücke entsteht.
Verlauf
Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ersetzt Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c und verschiebt den Geltungsbeginn vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
Quelle
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Art. 1 Nr. 40 und 41 (Amtsblatt L, 24.7.2026)Primärquelle
- Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 3 Nr. 1 — neue Absätze in Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1230 (Amtsblatt L, 24.7.2026)Primärquelle
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 und Anhang I (Amtsblatt)Primärquelle