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2. August 2028: Geltungsbeginn der Hochrisiko-Vorschriften für Anhang-I-Systeme

An diesem Tag gelten Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der KI-Verordnung für KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind — KI als Sicherheitsbauteil in bereits regulierten Produkten. Der ursprüngliche Termin war der 2. August 2027.

Status
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Verschoben von:

Betrifft
Anbieter, Betreiber, KMU
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Art. 113 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/1744
Zuletzt geprüft

Was an diesem Tag geschieht

Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung nennt in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung zwei Termine. Der zweite betrifft Anhang I:

„ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.”

Erfasst sind damit KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts eingesetzt werden, das bereits unionsrechtlich harmonisiert ist, oder die selbst ein solches Produkt sind. Anhang I Abschnitt A führte in der Stammfassung zwölf Rechtsakte auf, die Nummern 1 bis 12, darunter die über Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Die Nummer 1 — die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG — ist durch dieselbe Änderungsverordnung gestrichen worden, ohne dass die übrigen Nummern neu vergeben wurden. Abschnitt A führt seither elf Rechtsakte unter den Nummern 2 bis 12. Dass nicht neu nummeriert wurde, zeigt auch Abschnitt B: Die dort angefügte Maschinenverordnung trägt die Nummer 21 und setzt die Zählung nach der bisherigen Nummer 20 fort.

Welche Vorschriften greifen

Dieselben wie für Anhang-III-Systeme acht Monate zuvor: Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 — Einstufung, Anforderungen, Pflichten der Akteure —, ausgenommen Artikel 6 Absatz 5.

Frühere Fassung

Die Stammfassung des Artikels 113 Absatz 3 Buchstabe c lautete: „Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027.” Die Digital-Omnibus-Verordnung hat diesen Termin um ein Jahr verschoben.

Maschinenprodukte

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinenprodukte ist durch Artikel 1 Nummer 41 derselben Änderungsverordnung in Anhang I Abschnitt B aufgenommen worden.

Artikel 3 Nummer 1 derselben Verordnung fügt außerdem dem Artikel 8 der Maschinenverordnung neue Absätze an. Danach erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) 2023/1230, die den Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der KI-Verordnung Rechnung tragen. Dort heißt es: „Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.” Die Erwägungsgründe nennen als Zweck, zu verhindern, dass eine Rechtslücke entsteht.

Verlauf

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ersetzt Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c und verschiebt den Geltungsbeginn vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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