Das Problem, das die Leitlinien lösen sollen
Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I sind zugleich Produkte, die bereits sektoralem Produktrecht unterliegen. Hersteller führen dafür in aller Regel schon ein Risikomanagement- und ein Qualitätsmanagementsystem.
Die Anforderungen der KI-Verordnung betreffen nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung spezifische Risiken, die KI-Systemen innewohnen — genannt werden Verzerrungen, unberechenbares Modellverhalten, mangelnde Robustheit oder Genauigkeit, Anfälligkeit für Angriffe Dritter und Intransparenz. Die Verordnung ergänzt das sektorale Recht insoweit, ohne es zu duplizieren.
Die drei Mechanismen
Die KI-Verordnung sieht bereits Vorschriften vor, die den Befolgungsaufwand gering halten sollen. Die Erwägungsgründe benennen drei:
- Art. 8 Abs. 2 — Zusammenspiel mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften
- Art. 9 Abs. 10 — Risikomanagement
- Art. 17 Abs. 3 — Qualitätsmanagement
Sie erlauben es Wirtschaftsakteuren, die Bewertung KI-spezifischer Risiken in bestehende Systeme zu integrieren, soweit das erforderlich und angemessen ist.
Was die Leitlinien enthalten sollen
Der neu angefügte Buchstabe g des Art. 96 Abs. 1 verpflichtet die Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung dieser drei Vorschriften zu veröffentlichen — im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit.
Ziel ist nach dem Normtext, Kohärenz zu gewährleisten, Doppelarbeit zu vermeiden und den zusätzlichen Aufwand bei der Erfüllung beider Regelungswerke so gering wie möglich zu halten.
Verhältnis zu den harmonisierten Normen
Nach Art. 40 der KI-Verordnung muss die Kommission angeben, dass die nach der Verordnung entwickelten harmonisierten Normen mit denen konsistent sein müssen, die nach den Rechtsakten des Anhangs I entwickelt wurden.
Einordnung in die Terminfolge
Der Termin liegt einen Tag vor der Frist für die delegierten Rechtsakte zur Beschränkung von Anforderungen (2. August 2027) und ein Jahr vor dem Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-Systeme (2. August 2028).
Verlauf
Die Digital-Omnibus-Verordnung fügt in Art. 96 Abs. 1 einen Buchstaben g mit diesem Termin ein.
Quelle