Artikel 6 der KI-Verordnung (englisch AI Act) entscheidet darüber, ob ein System der Hochrisiko-Regulierung unterfällt. Absatz 1 erfasst KI, die als Sicherheitsbauteil in einem nach Anhang I regulierten Produkt eingesetzt wird oder selbst ein solches Produkt ist. Absatz 2 erfasst eigenständige Systeme in den Bereichen des Anhangs III.
Geltungsbeginn
Der neue Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, also auch die Klassifizierungsregeln. Er staffelt den Geltungsbeginn nach den beiden Wegen des Artikels 6: Für KI-Systeme, die nach Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, gilt der Vorschriftenblock ab dem 2. Dezember 2027; für Systeme nach Absatz 1 und Anhang I ab dem 2. August 2028.
Von dieser Staffelung ausgenommen ist Artikel 6 Absatz 5. Er verpflichtet die Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung des Artikels und eine Liste praktischer Anwendungsbeispiele bereitzustellen.
In der Fachdarstellung wird darauf hingewiesen, dass bestehende Einstufungen wegen der Änderungen erneut zu prüfen sind.
Fortentwicklung
Die Verordnung sieht Delegationsakte vor, mit denen die Kommission Anhang III fortentwickeln kann. Der Inhalt des Anhangs ist damit nicht dauerhaft festgeschrieben.
Verlauf
Der Abschnitt „Geltungsbeginn“ nennt jetzt beide Termine mit Zuordnung zu Absatz 1 und Absatz 2. Bisher nannte er keinen.
QuelleDie Klassifizierungsregeln werden von der Verschiebung nach Art. 113 Abs. 3 lit. c mit erfasst.
QuelleKonsultation der Europäischen Kommission zur Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen.
Quelle