FristGeplant

2. Dezember 2027: Geltungsbeginn der Hochrisiko-Vorschriften für Anhang-III-Systeme

An diesem Tag gelten Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der KI-Verordnung für KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind. Ausgenommen ist Artikel 6 Absatz 5. Der ursprüngliche Termin war der 2. August 2026.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
· Zum Kalender hinzufügen

Verschoben von:

Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde, KMU
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Art. 113 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/1744
Zuletzt geprüft

Was an diesem Tag geschieht

Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung lautet in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung:

„Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem: i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.”

Der 2. Dezember 2027 ist damit der Geltungsbeginn für die erste der beiden Einstufungsgrundlagen: eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III.

Welche Vorschriften greifen

Kapitel III Abschnitt 1 enthält die Einstufung als Hochrisiko-System, Abschnitt 2 die Anforderungen an solche Systeme, Abschnitt 3 die Pflichten von Anbietern, Betreibern und weiteren Akteuren.

Ausdrücklich ausgenommen ist Artikel 6 Absatz 5. Er verpflichtet die Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung des Artikels 6 und eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle hochriskanter und nicht hochriskanter KI-Systeme bereitzustellen. Diese Pflicht ist von der Staffelung nicht erfasst.

Die acht Bereiche des Anhangs III

Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Jeder Bereich ist in diesem Verzeichnis gesondert geführt.

Verhältnis zum zweiten Stichtag

Für Systeme nach Anhang I — KI als Sicherheitsbauteil in bereits regulierten Produkten — gilt derselbe Vorschriftenblock erst ab dem 2. August 2028. Die beiden Gruppen laufen damit acht Monate versetzt.

Frühere Fassung

Nach der Stammfassung des Artikels 113 galt die Verordnung ab dem 2. August 2026; für Artikel 6 Absatz 1 nannte Buchstabe c den 2. August 2027. Anhang-III-Systeme fielen damit unter den allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026.

Verlauf

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ersetzt Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c und verschiebt den Geltungsbeginn vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

Verwandte Einträge