PflichtIn Kraft

Nationale KI-Aufsicht in Deutschland (KI-MIG)

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz bestimmt seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde, KMU, Verbraucher
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG)
Zuletzt geprüft

Die KI-Verordnung gilt unmittelbar, bedarf aber der nationalen Durchführung. Jeder Mitgliedstaat musste zuständige Behörden benennen und Sanktionsvorschriften erlassen. Deutschland hat diese Aufgabe mit dem KI-MIG erledigt.

Welche Behörden zuständig sind

Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit keine Zuständigkeit anderer Fachbehörden besteht, und zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle. Bei ihr werden ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (englisch AI Act) (KoKIVO) sowie eine weisungsfrei handelnde KI-Marktüberwachungskammer eingerichtet. Das KoKIVO soll nach Angaben des Ministeriums alle anderen zuständigen Behörden unterstützen und eine einheitliche Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen gewährleisten. Die Behörde betreibt zudem Reallabore, in denen Anwendungen unter behördlicher Begleitung erprobt werden können. Sektorspezifische Aufsichtsstrukturen bleiben daneben bestehen.

Aufbau des Gesetzes

Das KI-MIG wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 223) und trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Es gliedert sich in acht Teile.

Zuständige Behörden (§§ 2 bis 8). Die Verteilung auf acht Fallgruppen ist im Eintrag zur Zuständigkeitsverteilung dargestellt. Daneben regelt das Gesetz die notifizierenden Behörden (§ 3), die KI-Marktüberwachungskammer (§ 4), das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (§ 5), die zentrale Anlaufstelle (§ 6) und die zentrale Beschwerdestelle (§ 8).

Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder: den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur im Vorsitz sowie die Vizepräsidenten als Beisitzende. Sie handelt nach § 4 Abs. 3 völlig unabhängig, unterliegt keiner Beeinflussung von außen und nimmt keine Weisungen entgegen. Sie legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor — erstmals für das Jahr 2026, zu übermitteln bis zum 31. März 2027.

Das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum bei der Bundesnetzagentur soll unter anderem auf eine einheitliche Beantwortung horizontaler Rechtsfragen hinwirken. Es kann dafür Ausschüsse einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz.

Befugnisse (§ 11). Die Marktüberwachungsbehörden können dritte Personen als Verwaltungshelfer heranziehen und bestimmte Befugnisse über Schnittstellen oder andere Mittel des Fernzugriffs ausüben. Für das Betreten von Räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Innovationsförderung (§§ 12 bis 14). Die Bundesnetzagentur errichtet mindestens ein KI-Reallabor. Bei Tests unter Realbedingungen außerhalb solcher Reallabore gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde binnen dreißig Tagen nach Eingang des Plans nicht antwortet.

Bußgelder (§§ 15 bis 17). Neben den Bußgeldern der KI-Verordnung sieht § 15 eigene Ordnungswidrigkeiten vor, unter anderem für eine unterbliebene Grundrechte-Folgenabschätzung und dafür, dass Betreibern die Erläuterung nach Art. 86 der Verordnung gegenüber betroffenen Personen unterbleibt. Der Rahmen beträgt bis zu fünfzigtausend Euro. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt (§ 17 Abs. 2).

Evaluierung (§ 19). Die Bundesregierung evaluiert die Aufsichtsstruktur spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten und erneut spätestens nach drei Jahren; über beide Evaluierungen ist dem Bundestag zu berichten.

Register (§ 20). Die Bundesnetzagentur führt ein nicht-öffentliches Register über Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummer 2, also im Bereich kritischer Infrastruktur. Anbieter müssen sich dort registrieren; öffentliche Stellen der Länder sind davon ausgenommen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

Verlauf

  1. KI-MIG tritt in Kraft; Bundesnetzagentur übernimmt die Aufgaben.

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  2. Gesetz passiert den Bundesrat; Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses findet keine Mehrheit.

    Quelle
  3. Bundestag nimmt den Entwurf in der vom Digitalausschuss geänderten Fassung an.

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  4. Erste Lesung im Bundestag (Drs. 21/4594).

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  5. Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf.

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  6. Ende des Konsultationsverfahrens zum Referentenentwurf; die Datenschutzkonferenz spricht sich gegen die Zuweisung der allgemeinen Zuständigkeiten an die Bundesnetzagentur aus.

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Quellen

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