Der Referentenentwurf regelte die behördliche Aufsichtsstruktur zur Durchführung der KI-Verordnung (englisch AI Act) und wies die allgemeinen Zuständigkeiten jenseits sektoraler Zuständigkeiten vollständig der Bundesnetzagentur zu. Die DSK nahm dazu im Konsultationsverfahren Stellung.
Kritikpunkte
Die DSK wandte sich gegen diese Zuweisung. Nach ihrer Darstellung verkennt der Entwurf die föderale Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes und stützt sich zu Unrecht auf Art. 74 Abs. 8 KI-VO. Die vorgesehene Aufsicht der Bundesnetzagentur über KI-Systeme von Landesbehörden sei damit nicht vereinbar.
Dem Argument, eine zentralisierte Zuständigkeit führe zu einer einfachen Aufsichtsstruktur, hielt die DSK entgegen, dass gerade Doppelzuständigkeiten und bürokratischer Mehraufwand entstünden.
Forderungen
Gefordert wurde eine eindeutige Regelung, dass datenschutzrechtliche Fragen abschließend von der jeweils zuständigen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde beantwortet werden.
Zweitens forderte die DSK die Klarstellung, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden datenschutzrechtliche KI-Reallabore errichten und betreiben dürfen. Sie verwies auf § 13 des Referentenentwurfs, der zwischen KI-Reallaboren nach Art. 57 und 58 KI-VO und anderen Reallaboren unterscheidet.
Ausgang
Das KI-MIG trat am 29. Juli 2026 in Kraft und weist die allgemeinen Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur zu. Die DSK ist mit ihrer Position nicht durchgedrungen.
Im Konsultationsverfahren gingen nach Angaben des zuständigen Ministeriums weitere Stellungnahmen ein, unter anderem von der DIHK, den Ländern Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz, der Initiative Urheberrecht und dem Weizenbaum-Institut.