Artikel 99 der KI-Verordnung (englisch AI Act) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen. Genannt werden ausdrücklich auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Interessen von KMU einschließlich Start-up-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen.
Die drei Bußgeldstufen
Maßgeblich ist jeweils der höhere der beiden Beträge.
| Verstoß | Höchstbetrag |
|---|---|
| Missachtung der Verbote nach Art. 5 (Abs. 3) | 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Verstöße gegen die in Abs. 4 aufgezählten Pflichten | 15 Mio. EUR oder 3 % |
| Falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behörden (Abs. 5) | 7,5 Mio. EUR oder 1 % |
Absatz 4 erfasst namentlich: Anbieterpflichten nach Art. 16, Pflichten der Bevollmächtigten nach Art. 22, der Einführer nach Art. 23, der Händler nach Art. 24, der Betreiber nach Art. 26, die Anforderungen an notifizierte Stellen nach Art. 31, Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 34 — und, nach Buchstabe g, die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber nach Art. 50.
Für KMU einschließlich Start-up-Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz oder Summe.
Zumessung
Absatz 7 nennt zehn Kriterien, die bei der Entscheidung über eine Geldbuße und deren Höhe zu berücksichtigen sind, darunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, Größe und Marktanteil des Akteurs, der Grad der Zusammenarbeit mit den Behörden, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit, ob der Akteur den Verstoß selbst gemeldet hat, sowie Maßnahmen zur Schadensminderung. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob demselben Akteur für denselben Verstoß bereits von anderen Behörden Geldbußen auferlegt wurden.
Behörden und öffentliche Stellen
Nach Absatz 8 erlässt jeder Mitgliedstaat Vorschriften darüber, in welchem Umfang gegen bei ihm niedergelassene Behörden und öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können.
Nach Absatz 11 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über verhängte Geldbußen und damit zusammenhängende Verfahren.
Geltungsbeginn
Artikel 99 steht in Kapitel XII. Nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b gelten Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Art. 78 ab dem 2. August 2025 — mit Ausnahme des Artikels 101.
Artikel 101 regelt die Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Er ist von der vorgezogenen Geltung ausgenommen und folgt damit dem allgemeinen Geltungsbeginn. Das erklärt, warum die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber GPAI-Anbietern erst 2026 greifen.
Nationale Durchführung
Das KI-MIG regelt die Ausgestaltung der Bußgeldverfahren in Deutschland und weist die Zuständigkeiten zu.
Verlauf
Das KI-MIG regelt die nationalen Bußgeldverfahren und benennt die zuständigen Behörden.
Quelle