Artikel 50 steht in Kapitel IV der KI-Verordnung (englisch AI Act) und ist damit zum allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026 anwendbar geworden. Die Digital-Omnibus-Verordnung, die zahlreiche Hochrisiko-Pflichten nach hinten verschoben hat, erfasst diese Vorschrift nicht.
Was die Vorschrift regelt
Die Norm unterscheidet nach Rollen. Anbieter von KI-Systemen, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, müssen dafür sorgen, dass die Interaktion mit einem KI-System erkennbar ist. Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen. Betreiber trifft eine gesonderte Offenlegungspflicht unter anderem bei Deepfakes und bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
Übergangszeitraum für Bestandssysteme
Die Digital-Omnibus-Verordnung hat dafür einen neuen Absatz 4 in Art. 111 eingefügt: Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
Damit ist geklärt: Der Geltungsbeginn des Art. 50 bleibt der 2. August 2026. Der 2. Dezember 2026 ist keine Verschiebung der Norm, sondern eine Übergangsfrist allein für Bestandssysteme.
Erwägungsgrund 38 nennt als Zweck, den Anbietern ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Verfahren zu geben, ohne den Markt zu stören.
Sanktionsrahmen
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind in Art. 99 Abs. 4 Buchstabe g ausdrücklich benannt. Der Höchstbetrag liegt damit bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-up-Unternehmen gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag.
Die Begriffsbestimmung wirkt über die Verordnung hinaus
Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung (englisch AI Act) enthält eine Legaldefinition des Deepfakes. Nach einer Fachdarstellung hat ein deutsches Landgericht im Mai 2026 in einem presserechtlichen Verfahren ausdrücklich auf diese Definition zurückgegriffen, um den Begriff zu bestimmen — in einem Zusammenhang, in dem es nicht um die Durchsetzung der Verordnung ging.
Die Begriffsbestimmungen der Verordnung können damit auch dort Wirkung entfalten, wo das Strafrecht oder das Äußerungsrecht bislang keine eigene Begriffsbildung hervorgebracht hat.
Verlauf
Art. 50 wird anwendbar.
QuelleVerordnung tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Art. 50 wird von der Verschiebung des Kapitels III nicht erfasst; für Anbieter, die ihre Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, wird ein Übergangszeitraum von vier Monaten eingeführt.
QuelleVeröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
QuelleEuropäische Kommission veröffentlicht Leitlinien und FAQ zu den Transparenzpflichten.
QuelleVerordnung (EU) 2026/1744 in Straßburg unterzeichnet.
QuelleKI-Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft.
Quelle
Quellen
- Bundesnetzagentur: Zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-VerordnungBehörde
- Flick Gocke Schaumburg: Was ab dem 2. August 2026 gilt und was verschoben wurdeMedienbericht
- RTR KI-Servicestelle: Leitlinien und FAQ zu TransparenzpflichtenBehörde
- Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 (Änderung des Art. 111) und Erwägungsgrund 38 (Amtsblatt)Primärquelle