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2. Dezember 2026: neue Verbote und Ende der Übergangsfrist für synthetische Inhalte

An diesem Tag greifen zwei neue Verbotstatbestände nach Art. 5 KI-VO, und die Übergangsfrist für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte endet.

Status
Geplant
Gilt ab
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Betrifft
Anbieter, Betreiber
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689 i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744: Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb sowie Art. 111 Abs. 4
Zuletzt geprüft

Der Termin fasst zwei voneinander unabhängige Rechtsfolgen zusammen und ist deshalb als eigener Eintrag geführt.

Neue Verbote

Nach dem geänderten Art. 113 Abs. 3 Buchstabe a gelten ab diesem Tag Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstaben ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b. Untersagt sind damit KI-Systeme, die nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material identifizierbarer Personen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen; die Absätze 1a und 1b enthalten die Eingrenzungen dieser Tatbestände.

Ende einer Übergangsfrist

Der neue Art. 111 Abs. 4 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zu diesem Tag den Anforderungen des Art. 50 Abs. 2 nachzukommen. Bestandssysteme, die bisher ohne maschinenlesbare Kennzeichnung betrieben wurden, sind damit nicht länger privilegiert.

Verlauf

  1. Termin durch die Digital-Omnibus-Verordnung festgelegt.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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