Der Termin fasst zwei voneinander unabhängige Rechtsfolgen zusammen und ist deshalb als eigener Eintrag geführt.
Neue Verbote
Nach dem geänderten Art. 113 Abs. 3 Buchstabe a gelten ab diesem Tag Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstaben ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b. Untersagt sind damit KI-Systeme, die nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material identifizierbarer Personen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen; die Absätze 1a und 1b enthalten die Eingrenzungen dieser Tatbestände.
Ende einer Übergangsfrist
Der neue Art. 111 Abs. 4 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zu diesem Tag den Anforderungen des Art. 50 Abs. 2 nachzukommen. Bestandssysteme, die bisher ohne maschinenlesbare Kennzeichnung betrieben wurden, sind damit nicht länger privilegiert.
Verlauf
Termin durch die Digital-Omnibus-Verordnung festgelegt.
Quelle