FristGeplant

2. Dezember 2026: Umsetzungsfrist der Plattformarbeitsrichtlinie

Bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 erforderlich sind.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Behörde, Betreiber, Beschäftigte
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2024/2831, Art. 29
Zuletzt geprüft

Artikel 29 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 2. Dezember 2026 in Kraft zu setzen.

Die Frist richtet sich an die Mitgliedstaaten und nicht an Plattformen oder Beschäftigte. Sie ist deshalb als eigener Termin geführt.

Stand in Deutschland

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Umsetzung in nationales Recht vorbereitet. Ein Gesetzentwurf war im Rechercherahmen nicht ermittelbar.

Dieser Termin fällt auf denselben Tag wie die neuen Verbote nach Art. 5 KI-VO und das Ende der Übergangsfrist für synthetische Inhalte.

Verlauf

  1. Nach Angaben des BMAS wird die Umsetzung vorbereitet; ein Gesetzentwurf ist im Rechercherahmen nicht ermittelt.

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  2. Inkrafttreten der Richtlinie; die zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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