Artikel 29 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 2. Dezember 2026 in Kraft zu setzen.
Die Frist richtet sich an die Mitgliedstaaten und nicht an Plattformen oder Beschäftigte. Sie ist deshalb als eigener Termin geführt.
Stand in Deutschland
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Umsetzung in nationales Recht vorbereitet. Ein Gesetzentwurf war im Rechercherahmen nicht ermittelbar.
Dieser Termin fällt auf denselben Tag wie die neuen Verbote nach Art. 5 KI-VO und das Ende der Übergangsfrist für synthetische Inhalte.