Die Richtlinie gilt nach ihren Erwägungsgründen für alle digitalen Arbeitsplattformen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sofern die über sie organisierte Plattformarbeit in der Union geleistet wird.
Algorithmisches Management
Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich nach der Richtlinie von anderen Online-Plattformen dadurch, dass automatisierte Beobachtungs- oder Entscheidungssysteme eingesetzt werden, um die Arbeit zu organisieren. Kapitel III enthält dazu eigene Vorschriften.
Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollen nach den Erwägungsgründen auch für Personen gelten, die Plattformarbeit leisten und keinen Arbeitsvertrag haben.
Wird eine Beeinträchtigung festgestellt, sollen digitale Arbeitsplattformen nach den Erwägungsgründen geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich der Möglichkeit, den Einsatz der Systeme zu beenden.
Zeitliche Reichweite
Nach den Erwägungsgründen entfalten die Bestimmungen keine Wirkung für die Zeit vor dem 2. Dezember 2026 und gelten erst ab diesem Tag, auch bei Vertragsverhältnissen, die vorher eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen.
Verhältnis zur KI-Verordnung
Erwägungsgrund 9 der KI-Verordnung (englisch AI Act) hält ausdrücklich fest, dass diese die Bestimmungen einer Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit nicht berührt. Beide Regelungswerke gelten damit nebeneinander.
Erwägungsgrund 57 der KI-Verordnung nennt bei der Einstufung von Beschäftigungs- und Personalmanagement-Systemen als hochriskant ausdrücklich auch Personen, die Dienstleistungen über Plattformen erbringen.