PflichtGeplant

Algorithmisches Management in der Plattformarbeit (Richtlinie (EU) 2024/2831)

Die Plattformarbeitsrichtlinie enthält erstmals unionsweite Regeln zu automatisierten Beobachtungs- und Entscheidungssystemen in der Arbeitsorganisation. Die Bestimmungen zum algorithmischen Management gelten auch für Personen ohne Arbeitsvertrag.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Betreiber, Beschäftigte, Anbieter
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2024/2831, insbesondere Kapitel III
Zuletzt geprüft

Die Richtlinie gilt nach ihren Erwägungsgründen für alle digitalen Arbeitsplattformen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sofern die über sie organisierte Plattformarbeit in der Union geleistet wird.

Algorithmisches Management

Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich nach der Richtlinie von anderen Online-Plattformen dadurch, dass automatisierte Beobachtungs- oder Entscheidungssysteme eingesetzt werden, um die Arbeit zu organisieren. Kapitel III enthält dazu eigene Vorschriften.

Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollen nach den Erwägungsgründen auch für Personen gelten, die Plattformarbeit leisten und keinen Arbeitsvertrag haben.

Wird eine Beeinträchtigung festgestellt, sollen digitale Arbeitsplattformen nach den Erwägungsgründen geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich der Möglichkeit, den Einsatz der Systeme zu beenden.

Zeitliche Reichweite

Nach den Erwägungsgründen entfalten die Bestimmungen keine Wirkung für die Zeit vor dem 2. Dezember 2026 und gelten erst ab diesem Tag, auch bei Vertragsverhältnissen, die vorher eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen.

Verhältnis zur KI-Verordnung

Erwägungsgrund 9 der KI-Verordnung (englisch AI Act) hält ausdrücklich fest, dass diese die Bestimmungen einer Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit nicht berührt. Beide Regelungswerke gelten damit nebeneinander.

Erwägungsgrund 57 der KI-Verordnung nennt bei der Einstufung von Beschäftigungs- und Personalmanagement-Systemen als hochriskant ausdrücklich auch Personen, die Dienstleistungen über Plattformen erbringen.

Verlauf

  1. Die Richtlinie tritt in Kraft.

    Quelle
  2. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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