Artikel 26 Absatz 7 der KI-Verordnung (englisch AI Act) verpflichtet Betreiber, die zugleich Arbeitgeber sind, vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass sie der Verwendung des Systems unterliegen werden.
Geltungsbeginn
Die Pflicht greift zusammen mit dem Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme. Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c staffelt ihn nach der Einstufungsgrundlage: am 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III, am 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I.
Artikel 26 Absatz 7 unterscheidet nicht zwischen beiden Gruppen. Er spricht von der Inbetriebnahme oder Verwendung „eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz”. Der zweite Termin zählt deshalb: Wird ein KI-System als Sicherheitsbauteil eines nach Anhang I regulierten Produkts eingesetzt und unterliegen Beschäftigte seiner Verwendung, entsteht die Informationspflicht erst am 2. August 2028 — acht Monate später als bei einem eigenständigen System nach Anhang III Nummer 4.
Verhältnis zum nationalen Recht
Die Vorschrift tritt neben die Beteiligungsrechte nach nationalem Arbeitsrecht, insbesondere nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Zum Verhältnis beider Regelungsebenen liegt keine Entscheidung vor.
Welche Systeme betroffen sind
Anhang III Nummer 4 erfasst KI-Systeme für Einstellung und Auswahl — insbesondere gezielte Stellenanzeigen, das Sichten und Filtern von Bewerbungen und die Bewertung von Bewerbern — sowie Systeme für Entscheidungen über Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen, für die Aufgabenzuweisung aufgrund individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten.