PflichtIn Kraft

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von KI-Systemen (§ 87 BetrVG)

Ob der Betriebsrat bei der Einführung eines KI-Systems mitzubestimmen hat, richtet sich nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Maßgeblich ist insbesondere Nummer 6, wonach die technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sein muss.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Betreiber, Beschäftigte, KMU
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG
Zuletzt geprüft

§ 87 Abs. 1 zählt vierzehn Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

Nummer 6 lautet: „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.”

Nummer 1 lautet: „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.”

Der Wortlaut verlangt, dass die Einrichtung zur Überwachung „bestimmt” ist. Nach der Darstellung der Fachliteratur reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch aus, dass eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle objektiv geeignet ist. Ob der Arbeitgeber beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist unbeachtlich. Der Anwendungsbereich wird deshalb als weit beschrieben und regelmäßig als eröffnet angesehen, wenn eigenständige KI-Systeme eingeführt werden oder KI-Komponenten in ein IT-System integriert sind.

Erforderlich ist nach der Fachdarstellung allerdings, dass die technische Einrichtung die Erhebung oder Verarbeitung verhaltens- oder leistungsbezogener, individualisierbarer Daten selbst bewirkt.

Das Mitbestimmungsrecht nach Nummer 1 beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Ordnungsverhalten; das Arbeitsverhalten, also die Art und Weise der Arbeitserbringung, unterliegt ihm nicht.

Der Begriff der Künstlichen Intelligenz kommt in § 87 Abs. 1 an keiner Stelle vor.

§ 87 wurde zuletzt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert, das Absatz 1 Nummer 14 anfügte. Die hier maßgeblichen Nummern 1, 6 und 7 sind seit 1972 unverändert.

Verhältnis zur KI-Verordnung (AI Act)

Beide Regelungswerke stehen nebeneinander. Die Einstufung eines Systems nach der KI-Verordnung (englisch AI Act) entscheidet nicht darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, und umgekehrt.

Verlauf

  1. Geltungsbeginn nachgetragen. Das Feld gilt_ab war bisher nicht gesetzt; der Eintrag nannte damit nicht, ab wann die wiedergegebene Fassung gilt.

    Quelle
  2. ArbG Hamburg verneint im Eilverfahren Mitbestimmungsrechte bei der bloßen Erlaubnis der Nutzung über private Zugänge (24 BVGa 1/24).

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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