§ 87 Abs. 1 zählt vierzehn Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Nummer 6 lautet: „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.”
Nummer 1 lautet: „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.”
Der Wortlaut verlangt, dass die Einrichtung zur Überwachung „bestimmt” ist. Nach der Darstellung der Fachliteratur reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch aus, dass eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle objektiv geeignet ist. Ob der Arbeitgeber beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist unbeachtlich. Der Anwendungsbereich wird deshalb als weit beschrieben und regelmäßig als eröffnet angesehen, wenn eigenständige KI-Systeme eingeführt werden oder KI-Komponenten in ein IT-System integriert sind.
Erforderlich ist nach der Fachdarstellung allerdings, dass die technische Einrichtung die Erhebung oder Verarbeitung verhaltens- oder leistungsbezogener, individualisierbarer Daten selbst bewirkt.
Das Mitbestimmungsrecht nach Nummer 1 beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Ordnungsverhalten; das Arbeitsverhalten, also die Art und Weise der Arbeitserbringung, unterliegt ihm nicht.
Der Begriff der Künstlichen Intelligenz kommt in § 87 Abs. 1 an keiner Stelle vor.
§ 87 wurde zuletzt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert, das Absatz 1 Nummer 14 anfügte. Die hier maßgeblichen Nummern 1, 6 und 7 sind seit 1972 unverändert.
Verhältnis zur KI-Verordnung (AI Act)
Beide Regelungswerke stehen nebeneinander. Die Einstufung eines Systems nach der KI-Verordnung (englisch AI Act) entscheidet nicht darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, und umgekehrt.
Verlauf
Quellen
- § 87 BetrVG (gesetze-im-internet.de)Primärquelle
- lexetius.com: § 87 BetrVG, Fassungen seit 1972Forschung
- Haufe: Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT im BetriebMedienbericht
- Gleiss Lutz: Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPTMedienbericht
- Bitkom: Leitfaden Künstliche Intelligenz und MitbestimmungMedienbericht