PflichtIn Kraft

KI im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 80, 90, 95 BetrVG)

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat den Begriff der Künstlichen Intelligenz 2021 an drei Stellen im BetrVG verankert: bei der Hinzuziehung von Sachverständigen, bei der Unterrichtung über Planungen und bei Auswahlrichtlinien. Den Begriff der Künstlichen Intelligenz in § 87 BetrVG hat es dagegen nicht eingefügt.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Betreiber, Beschäftigte, KMU
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a BetrVG i. d. F. des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, BGBl. 2021 I Nr. 32 S. 1762
Zuletzt geprüft

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) wurde am 17. Juni 2021 verkündet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nummer 32, Seite 1762. Es hat den Begriff der Künstlichen Intelligenz an drei Stellen in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt.

Der Eintrag führt den 18. Juni 2021 als Geltungsbeginn. Die Normhistorie weist für alle drei Änderungen diesen Tag aus und benennt dafür Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 als Inkrafttretensnorm; deren Wortlaut ist für diesen Eintrag nicht eingesehen worden. Eine gesetzliche Definition des Begriffs enthält das BetrVG nicht; die Gesetzesbegründung stellt lediglich fest, dass KI softwarebasiert wie auch in Hardwaregeräten eingebettet auftreten kann.

§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3: Sachverständige

Absatz 3 besteht aus drei Sätzen.

Satz 1 ist die allgemeine Regel: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Satz 2 enthält die Fiktion: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.”

Das Wort „insoweit” begrenzt die Fiktion auf diese Angelegenheit. Die Fiktion betrifft nur die Erforderlichkeit — die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach Satz 1 bleibt erforderlich.

Satz 3 erstreckt die Fiktion auf den ständigen Sachverständigen: „Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.”

Nach der Fachdarstellung soll die Vereinbarung nach Satz 1 Person, Aufgabenstellung und Vergütung festlegen; bei Meinungsverschiedenheiten kann die Zustimmung des Arbeitgebers im Wege einer einstweiligen Verfügung ersetzt werden. Die Fiktion setzt danach voraus, dass der Betriebsrat einen Aufgabenbezug zur KI darlegen kann.

§ 90 Abs. 1 Nr. 3: Unterrichtung und Beratung

§ 90 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung bestimmter Vorhaben „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen” zu unterrichten. Nummer 3 nennt die Planung „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz”.

In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass sich daraus keine wesentliche Erweiterung des Beteiligungsrechts ergibt.

§ 95 Abs. 2a: Auswahlrichtlinien

Absatz 2a lautet: „Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.”

Die Absätze 1 und 2 betreffen Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

§ 87 BetrVG: geändert, aber ohne KI-Bezug

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat auch § 87 BetrVG geändert, der die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten regelt — durch Artikel 1 Nummer 18, also zwischen den Nummern 17 und 19, die die §§ 80 und 90 betreffen. Buchstabe a betraf Absatz 1 Nummer 13, Buchstabe b fügte Absatz 1 Nummer 14 an: die Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Auch § 87 gilt seither in neuer Fassung, mit Wirkung vom 18. Juni 2021.

Einen Bezug zur Künstlichen Intelligenz hat diese Änderung nicht. Den Begriff hat dasselbe Gesetz in die §§ 80, 90 und 95 eingefügt, in § 87 an keiner Stelle. Der Wortlaut des § 87 Abs. 1 enthält ihn bis heute nicht; die Mitbestimmung beim KI-Einsatz richtet sich dort nach den allgemeinen Tatbeständen.

Verlauf

  1. Die Zuordnung der drei Vorschriften zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist an der Normhistorie geprüft und stützt sich nicht mehr nur auf Fachdarstellungen: § 80 Absatz 3 Sätze 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 17, § 90 Absatz 1 Nummer 3 durch Nummer 19, § 95 Absatz 2a durch Nummer 20 des Gesetzes vom 14. Juni 2021, alle mit Wirkung vom 18. Juni 2021.

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  2. Korrektur Der Eintrag stellte fest, das Betriebsrätemodernisierungsgesetz habe § 87 BetrVG nicht geändert. Das trifft nicht zu — Artikel 1 Nummer 18 desselben Gesetzes hat Absatz 1 Nummer 13 geändert und Nummer 14 angefügt, beides mit Wirkung vom 18. Juni 2021. Zutreffend ist, dass das Gesetz den Begriff der Künstlichen Intelligenz in § 87 an keiner Stelle eingefügt hat, anders als in den §§ 80, 90 und 95. Kurzfassung und Abschnitt sind entsprechend gefasst.

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  3. Der Begriff der Künstlichen Intelligenz ist damit im BetrVG verankert.

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  4. Verkündung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I Nr. 32, S. 1762).

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Quellen

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