Der Konzernbetriebsrat wollte im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass die Nutzung von ChatGPT und weiteren KI-Werkzeugen bis zum Abschluss einer konzernweiten Betriebsvereinbarung ausgesetzt wird. Nach der Fachdarstellung war es die erste veröffentlichte Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts zu Mitbestimmungsrechten bei Einführung und Nutzung von KI-Systemen am Arbeitsplatz.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte die Nutzung erlaubt, nicht vorgeschrieben. Die Systeme sollten nicht auf Firmensystemen installiert werden; die Nutzung erfolgte über private Zugänge oder frei zugängliche Browser. Der Arbeitgeber erhielt nach den Feststellungen keine Daten von den Betreibern der KI-Systeme.
Begründung
Zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stellte das Gericht darauf ab, dass nur das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten betroffen sei. Es sei der Einführung neuer Arbeitsmittel immanent, dass sie von einem Teil der Beschäftigten angenommen und von einem anderen abgelehnt würden.
Zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sah das Gericht den Anwendungsbereich als nicht eröffnet an. Nach der Fachdarstellung stellte es auf zwei Voraussetzungen ab: Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst, also unmittelbar, bewirkt werden, und der Arbeitgeber muss zumindest Verhaltens- und Leistungsinformationen aufzeichnen können. Da die Anwendungen nicht auf den vom Arbeitgeber gestellten Rechnern installiert waren, sondern über eine Website genutzt wurden, fehlte es daran.
Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass die Speicherung besuchter Adressen durch den Browser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Browsers als technischer Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet — dieses bestand jedoch unabhängig von der KI-Nutzung.
Reichweite
Nach der Darstellung in der Fachberichterstattung hat das Gericht betont, die Entscheidung sei kein genereller Freibrief. Genannt werden als Umstände, die die Bewertung ändern können, unter anderem dienstliche Zugänge mit Speicherung und Auswertung von Nutzungsdaten, lokale Installation auf Unternehmensrechnern und Einbindung über Schnittstellen in andere Unternehmenssoftware.
Angaben zur Fundstelle
Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hamburg unter der Dokumentnummer NJRE001564562 sowie über dejure.org abrufbar.
Verlauf
Beschluss im Eilverfahren; die Anträge des Konzernbetriebsrats werden zurückgewiesen.
Quelle
Quellen
- Haufe: Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT im BetriebMedienbericht
- Landesrecht Hamburg: ArbG Hamburg, 24. Kammer, 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24Behörde
- dejure.org: ArbG Hamburg, 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24Forschung
- KPMG Law: ArbG Hamburg, Erlaubnis von ChatGPT ist nicht mitbestimmungspflichtigMedienbericht
- Gleiss Lutz: Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPTMedienbericht