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Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

Ein zweiter, eigenständiger Verhaltenskodex — nicht zu verwechseln mit dem für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Er richtet sich an Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme; bis Ende Juli 2026 haben ihn rund 190 Organisationen unterzeichnet.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Betreiber, KMU
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Art. 50 Abs. 7 KI-VO; Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026
Zuletzt geprüft

Rechtsgrundlage ist Art. 50 Abs. 7 der KI-Verordnung: Danach fördert und erleichtert das Büro für Künstliche Intelligenz (englisch AI Office) die Ausarbeitung solcher Praxisleitfäden auf Unionsebene.

Änderung durch die Digital-Omnibus-Verordnung: Die ursprüngliche Fassung sah vor, dass die Kommission solche Leitfäden durch Durchführungsrechtsakt genehmigen kann. Diese Befugnis wurde gestrichen. Begründet wird das damit, dass die Leitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen — eine Genehmigung durch Durchführungsrechtsakt sei deshalb nicht unbedingt erforderlich.

Der Kodex wurde von unabhängigen Sachverständigen erarbeitet und sowohl von der Kommission als auch vom Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (KI-Gremium, englisch AI Board) als angemessen bewertet. Er beschreibt Maßnahmen, mit denen Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nachkommen können.

Entstehung

Der Erarbeitung ging im September 2025 eine Konsultation samt Aufruf zur Interessenbekundung voraus. Die Auftaktsitzung fand am 5. November 2025 statt. Der erste Entwurf erschien am 17. Dezember 2025. Der zweite Entwurf vom 3. März 2026 verarbeitete nach Angaben der Kommission schriftliche Rückmeldungen von Hunderten Beteiligten aus Industrie, Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie Beiträge der Mitgliedstaaten über das KI-Gremium und von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Die Endfassung erschien am 10. Juni 2026.

Aufbau

Der Kodex hat zwei Abschnitte, die einzeln unterzeichnet werden können:

Abschnitt 1 — Anbieter: Regeln für die Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-erzeugter und manipulierter Inhalte, gerichtet an Anbieter generativer KI-Systeme im Anwendungsbereich des Art. 50 Abs. 2.

Abschnitt 2 — Betreiber: Regeln für die Kennzeichnung von Deepfakes sowie KI-erzeugter oder manipulierter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, gerichtet an Betreiber.

Die Union hat zusätzlich einen Satz von Symbolen bereitgestellt, den Betreiber generativer Systeme zur Kennzeichnung verwenden können.

Die Pflicht der Betreiber im Einzelnen

Nach Angaben der Kommission müssen Betreiber offenlegen:

  • Inhalte, die künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und einen Deepfake darstellen — also Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlich als echt erscheinen würden;
  • KI-erzeugte oder manipulierte Textveröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — es sei denn, die Veröffentlichung wurde einer menschlichen Überprüfung unterzogen und unterliegt redaktioneller Verantwortung.

Unterzeichner-Arbeitsgruppen

Unterzeichner wirken nach Angaben der Kommission in Signatory Taskforces mit, die eingerichtet werden, um Praktiken auszutauschen und die Umsetzung von Kennzeichnung und Auszeichnung voranzubringen.

Modellanbieter

Nach der Fachdarstellung können auch Anbieter von Modellen dem Kodex freiwillig beitreten; sie werden ermutigt, Kennzeichnungs- und Erkennungsverfahren auf Modellebene umzusetzen, um nachgelagerten Systemanbietern die Einhaltung zu erleichtern.

Das ist eine deutliche Änderung gegenüber dem ersten Entwurf, der Modellanbietern noch harte Pflichten auferlegen wollte — Art. 50 begründet Pflichten auf Systemebene, nicht auf Modellebene.

Anforderungen an die Kennzeichnungsverfahren

Nach der Fachdarstellung entwickelt die Endfassung die Anforderungen an Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Verlässlichkeit weiter. Die Kombination aus Metadaten und Wasserzeichen bleibt die Grundregel; für freien Text gilt eine Schwelle von 200 Token, und einzelne alternative Verfahren sind zulässig, sofern sie sich im Vergleich bewähren.

Ein eigener Termin: Nach einer Fachdarstellung müssen Anbieter ihre Verfahren zur Erkennung von Wasserzeichen bis zum 2. Februar 2027 interoperabel machen; genannt werden vier Wege, darunter eine öffentlich zugängliche Schnittstelle nach Industriestandard, ein im Inhalt eingebetteter Hinweis auf die zu verwendende Erkennungslösung und eine gemeinsame, anbieterunabhängige Lösung eines Zusammenschlusses von Unterzeichnern.

Auf der Seite der Kommission zum Kodex ist dieser Termin nicht genannt. Er ließ sich für diesen Eintrag nicht am Kodextext prüfen, weil dessen PDF automatisierten Abrufen nicht zugänglich ist.

Unterzeichner

Bis Ende Juli 2026 hatten nach Angaben der Kommission rund 190 Organisationen aus verschiedenen Branchen unterzeichnet, darunter Informationstechnik, Telekommunikation, Bildung und Einzelhandel. Etwa die Hälfte davon sind kleine und junge Unternehmen.

Die Kommission benennt Beispiele: Für den Anbieter-Abschnitt unter anderem Aleph Alpha, Anthropic, Black Forest Labs, Cohere, Google, Meta, Microsoft, Mistral, OpenAI und Synthesia. Für den Betreiber-Abschnitt unter anderem Bulgari, Fastweb, Getty Images, Iberdrola, Lenovo und Lufthansa.

Bemerkenswert im Vergleich: Ein Anbieter, der beim Kodex für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck nicht unterzeichnet hat, erscheint hier unter den Beispielen für den Anbieter-Abschnitt.

Wirkung

Der Kodex bietet nach Darstellung der Kommission einen vereinfachten, vorhersehbaren und rechtssicheren Weg, die Einhaltung zu gewährleisten und nachzuweisen — unabhängig davon, wo die Organisation tätig ist und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist.

Wer einen anderen Weg wählt, muss die Angemessenheit der eigenen Maßnahmen gegenüber den Marktüberwachungsbehörden nachweisen.

Die Unterzeichnung allein genügt nicht. Nach der Fachdarstellung schützt eine bloß förmliche Annahme des Kodex ohne Umsetzung der zugrunde liegenden Verfahren und technischen Lösungen nicht vor Feststellungen der Aufsicht; die Aufsicht richtet ihr Augenmerk auf die tatsächliche Einhaltung der übernommenen Maßnahmen.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 können nach Art. 99 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Verhältnis zu den Leitlinien

Kodex und Leitlinien der Kommission wurden parallel erarbeitet. Die Leitlinien präzisieren den Umfang der rechtlichen Pflichten und behandeln, was der Kodex nicht abdeckt; der Kodex beschreibt die praktischen Maßnahmen zur technischen Kennzeichnung.

Verlauf

  1. Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 werden anwendbar.

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  2. Rund 190 Organisationen haben unterzeichnet.

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  3. Veröffentlichung der Endfassung.

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  4. Veröffentlichung des zweiten Entwurfs; Beginn der dritten Entwurfsrunde.

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  5. Veröffentlichung des ersten Entwurfs; Rückmeldefrist bis zum 23. Januar 2026.

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Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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