Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen nach Art. 72 Abs. 1 ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen unterhalten. Dieses System beruht auf einem Plan, der Teil der technischen Dokumentation nach Anhang IV ist.
Was sich geändert hat
Die ursprüngliche Fassung sah vor, dass die Kommission ein harmonisiertes Muster für diesen Plan im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlässt. Diese Befugnis ist gestrichen.
An ihre Stelle tritt die Pflicht, bis zum 2. September 2027 Leitlinien einschließlich eines Musters anzunehmen — unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz (KI-Gremium, englisch AI Board). Nach den Erwägungsgründen ist das Muster freiwillig.
Wozu die Änderung dient
Nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung sollen harmonisierte Bedingungen nur festgelegt werden, wenn das unbedingt erforderlich ist. Die Streichung soll Anbietern mehr Flexibilität geben, ein auf ihre Organisation zugeschnittenes System einzurichten.
Zugleich soll Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Pflicht aus Art. 72 Abs. 1 zu erfüllen ist — dafür die Leitlinien.
Dieselbe Änderung an anderer Stelle
Die Änderungsverordnung streicht dieselbe Befugnis auch in Art. 50 Abs. 7 und Art. 56 Abs. 6, die die beiden Verhaltenskodizes betreffen. Begründet wird das damit, dass diese Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen.
Verlauf
Die Digital-Omnibus-Verordnung fasst Art. 72 Abs. 3 neu, streicht die Befugnis zum Erlass eines verbindlichen Musters und fügt diesen Termin ein.
Quelle