FristGeplant

2. September 2027: Leitlinien zum Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen

Bis zu diesem Tag nimmt die Kommission Leitlinien samt Muster für den Plan zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen an. Das zuvor vorgesehene verbindliche Muster per Durchführungsrechtsakt entfällt — Anbieter erhalten mehr Gestaltungsspielraum.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter, Behörde
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 72 Abs. 3 i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744
Zuletzt geprüft

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen nach Art. 72 Abs. 1 ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen unterhalten. Dieses System beruht auf einem Plan, der Teil der technischen Dokumentation nach Anhang IV ist.

Was sich geändert hat

Die ursprüngliche Fassung sah vor, dass die Kommission ein harmonisiertes Muster für diesen Plan im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlässt. Diese Befugnis ist gestrichen.

An ihre Stelle tritt die Pflicht, bis zum 2. September 2027 Leitlinien einschließlich eines Musters anzunehmen — unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz (KI-Gremium, englisch AI Board). Nach den Erwägungsgründen ist das Muster freiwillig.

Wozu die Änderung dient

Nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung sollen harmonisierte Bedingungen nur festgelegt werden, wenn das unbedingt erforderlich ist. Die Streichung soll Anbietern mehr Flexibilität geben, ein auf ihre Organisation zugeschnittenes System einzurichten.

Zugleich soll Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Pflicht aus Art. 72 Abs. 1 zu erfüllen ist — dafür die Leitlinien.

Dieselbe Änderung an anderer Stelle

Die Änderungsverordnung streicht dieselbe Befugnis auch in Art. 50 Abs. 7 und Art. 56 Abs. 6, die die beiden Verhaltenskodizes betreffen. Begründet wird das damit, dass diese Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen.

Verlauf

  1. Die Digital-Omnibus-Verordnung fasst Art. 72 Abs. 3 neu, streicht die Befugnis zum Erlass eines verbindlichen Musters und fügt diesen Termin ein.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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