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Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Die Kommission veröffentlichte am 10. Juli 2025 einen freiwilligen Verhaltenskodex, mit dem Anbieter von GPAI-Modellen die Einhaltung der Art. 53 und 55 KI-VO nachweisen können. Die Kommission führt die Unterzeichnerliste öffentlich und schreibt sie laufend fort.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Behörde
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Art. 56 KI-VO; Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vom 10.07.2025
Zuletzt geprüft

Der Verhaltenskodex ist ein freiwilliges Instrument. Anbieter, die ihn unterzeichnen, können damit die Einhaltung ihrer Pflichten aus Art. 53 und 55 der KI-Verordnung (englisch AI Act) nachweisen. Kommission und Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz (KI-Gremium, englisch AI Board) haben ihn als geeignetes Mittel dafür bestätigt.

Die drei Kapitel

Transparenz und Urheberrecht richten sich an alle Anbieter von GPAI-Modellen und decken die Pflichten aus Art. 53 ab.

Sicherheit und Gefahrenabwehr betrifft nur Anbieter der fortschrittlichsten Modelle, also solche mit systemischem Risiko nach Art. 55.

Die Kapitel können einzeln unterzeichnet werden. Wer nur das Kapitel Sicherheit und Gefahrenabwehr unterzeichnet, muss die Einhaltung der Transparenz- und Urheberrechtspflichten auf anderem Weg nachweisen. Die Kommission weist in ihrer Unterzeichnerliste aus, welche Kapitel ein Anbieter gezeichnet hat.

Unterzeichnung und Liste

Anbieter unterzeichnen, indem sie ein Formular ausfüllen und an das Büro für Künstliche Intelligenz (englisch AI Office) senden. Die Kommission führt die Unterzeichnerliste öffentlich und schreibt sie laufend fort; sie weist darauf hin, dass einzelne Unterzeichner erst mit Verzögerung erscheinen.

Wer unterzeichnet hat, ist der Liste der Kommission zu entnehmen — sie ist unter den Quellen verlinkt. Dieser Eintrag gibt sie nicht wieder, weil eine Momentaufnahme im Fließtext veralten würde. Nach der Fachdarstellung umfasst die Liste die Mehrheit der Unternehmen, die die fortschrittlichsten GPAI-Modelle entwickeln; einzelne namhafte Anbieter fehlen.

Folgen für Unterzeichner und Nicht-Unterzeichner

Bei Unterzeichnern richtet die Kommission ihre Durchsetzung nach eigener Darstellung auf die Überwachung der Einhaltung des Kodex aus. Die Verpflichtung kann bei der Bemessung von Geldbußen mildernd berücksichtigt werden.

Nicht-Unterzeichner müssen die Einhaltung auf andere geeignete Weise nachweisen. Sie erhalten nach der Fachdarstellung typischerweise mehr Auskunftsersuchen und müssen ausführlicher belegen.

Zeitliche Staffelung

Die GPAI-Pflichten gelten seit dem 2. August 2025 für alle ab diesem Tag in Verkehr gebrachten Modelle. Die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission — Auskunftsersuchen, Modellzugang, Rückruf — greifen seit dem 2. August 2026. Für Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt die Übergangsfrist bis zum 2. August 2027.

Die vier Pflichten aus Art. 53 Abs. 1

Buchstabe a — technische Dokumentation. Erstellen und aktualisieren, einschließlich Trainings- und Testverfahren und Bewertungsergebnissen, mindestens mit den Angaben aus Anhang XI, damit sie dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann.

Buchstabe b — Information nachgelagerter Anbieter. Informationen und Dokumentation für Anbieter von KI-Systemen, die das Modell integrieren wollen. Sie müssen diese in die Lage versetzen, Fähigkeiten und Grenzen des Modells gut zu verstehen und ihren eigenen Pflichten nachzukommen, und mindestens die Elemente aus Anhang XII enthalten. Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt.

Buchstabe c — Urheberrechtsstrategie. Eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union auf den Weg bringen, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch modernste Technologien.

Buchstabe d — Trainingsdaten-Zusammenfassung. Eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte erstellen und veröffentlichen, nach einer vom Büro für Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage. Diese Vorlage wurde nach der Fachdarstellung am 24. Juli 2025 veröffentlicht.

Lassen sich Angaben zu Bestandsmodellen trotz ernsthafter Bemühungen nicht beschaffen oder wäre der Aufwand unverhältnismäßig, sind die Lücken nach der Fachdarstellung klar zu begründen.

Ausnahme für quelloffene Modelle — und ihre Grenzen

Art. 53 Abs. 2 nimmt ausschließlich die Buchstaben a und b aus. Voraussetzung ist eine freie und quelloffene Lizenz, die Zugang, Nutzung, Änderung und Verbreitung ermöglicht, und dass Parameter einschließlich Gewichte, Angaben zur Modellarchitektur und zur Modellnutzung öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Buchstaben c und d sind von der Ausnahme nicht erfasst. Auch Anbieter quelloffener Modelle müssen danach eine Urheberrechtsstrategie auf den Weg bringen und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen.

Die Ausnahme gilt zudem überhaupt nicht für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko.

Nachweis der Einhaltung

Nach Art. 53 Abs. 4 können Anbieter sich bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf Praxisleitfäden nach Art. 56 stützen — das ist die Grundlage des hier beschriebenen Verhaltenskodex.

Die Einhaltung einer harmonisierten europäischen Norm begründet die Vermutung der Konformität, soweit die Norm die Pflichten abdeckt.

Anbieter, die weder einen genehmigten Praxisleitfaden befolgen noch eine harmonisierte Norm einhalten, müssen geeignete alternative Verfahren der Einhaltung aufzeigen; diese sind von der Kommission zu bewerten.

Rechtswirkung und Änderung durch den Digital Omnibus

Die Digital-Omnibus-Verordnung hat in Art. 56 Abs. 6 die Befugnis der Kommission gestrichen, den Verhaltenskodex durch Durchführungsrechtsakt zu genehmigen.

Begründet wird das in den Erwägungsgründen damit, dass solche Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen. Eine Genehmigung durch Durchführungsrechtsakt sei deshalb nicht unbedingt erforderlich.

Anbieter können sich nach Art. 53 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 2 weiterhin auf Praxisleitfäden stützen, die nach Art. 56 Abs. 6 als angemessen bewertet wurden.

Der Unterschied zur harmonisierten Norm bleibt damit bestehen: Nach Art. 53 Abs. 4 begründet allein die Einhaltung einer harmonisierten europäischen Norm die Vermutung der Konformität — der Kodex tut das nicht.

Verlauf

  1. Beginn der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern.

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  2. Die GPAI-Pflichten der KI-Verordnung werden anwendbar.

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  3. Erstmalige Veröffentlichung der Unterzeichnerliste.

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  4. Die Kommission veröffentlicht die verbindliche Vorlage für die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach Art. 53 Abs. 1 lit. d.

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  5. Die Kommission veröffentlicht den Verhaltenskodex mit den drei Kapiteln Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr.

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Quellen

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