FristGeplant

2. August 2027: Ende der Übergangsfrist für GPAI-Bestandsmodelle

Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Übergangsfrist an diesem Tag ab.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 111 Abs. 3 (Übergangsbestimmungen)
Zuletzt geprüft

Artikel 111 Absatz 3 bestimmt: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Pflichten bis zum 2. August 2027.

Der Stichtag 2. August 2025 entspricht dem Geltungsbeginn des Kapitels V nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b.

Die Frist betrifft die Anbieter der Modelle, nicht die nachgelagerten Anbieter oder Betreiber von Systemen, die auf diesen Modellen aufsetzen. Sie ist deshalb als eigener Termin und nicht als Datum an einer einzelnen Pflicht geführt.

Verlauf

  1. Frist in der Fassung nach der Digital-Omnibus-Verordnung bestätigt.

    Quelle

Quellen

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