Artikel 111 Absatz 3 bestimmt: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Pflichten bis zum 2. August 2027.
Der Stichtag 2. August 2025 entspricht dem Geltungsbeginn des Kapitels V nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b.
Die Frist betrifft die Anbieter der Modelle, nicht die nachgelagerten Anbieter oder Betreiber von Systemen, die auf diesen Modellen aufsetzen. Sie ist deshalb als eigener Termin und nicht als Datum an einer einzelnen Pflicht geführt.
Verlauf
Frist in der Fassung nach der Digital-Omnibus-Verordnung bestätigt.
Quelle
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 111 (Amtsblatt)Primärquelle
- itmr legal: Digital Omnibus zur KIMedienbericht