PflichtGeplant

Hochrisiko: allgemeine und berufliche Bildung (Anhang III Nr. 3)

KI-Systeme für Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus und Prüfungsüberwachung gelten als hochriskant — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde, Verbraucher
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Anhang III Nummer 3 i. V. m. Art. 6 Abs. 2
Zuletzt geprüft

Nummer 3 des Anhangs III erfasst vier Anwendungen, jeweils bezogen auf Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Was erfasst ist

Zugang, Zulassung und Zuweisung natürlicher Personen zu Bildungseinrichtungen (Buchstabe a).

Bewertung von Lernergebnissen (Buchstabe b) — einschließlich des Falls, dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen zu steuern.

Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, das eine Person erhalten wird oder zu dem sie Zugang erhalten wird (Buchstabe c).

Überwachung und Erkennung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen (Buchstabe d).

Grundrechte-Folgenabschätzung

Öffentliche Bildungseinrichtungen sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Betreiber dieser Gruppe unterliegen nach Art. 27 Abs. 1 zusätzlich der Grundrechte-Folgenabschätzung.

Geltungsbeginn

Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.

Was daraus folgt

Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.

Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ob im Einzelfall zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen ist, richtet sich nach dem Betreiber und dem Anwendungsbereich.

Verlauf

  1. Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.

    Quelle

Quellen

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