Nummer 4 des Anhangs III erfasst zwei Gruppen von Anwendungen im Bereich Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit.
Einstellung und Auswahl (Buchstabe a)
Erfasst sind KI-Systeme für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen, insbesondere um
- gezielte Stellenanzeigen zu schalten,
- Bewerbungen zu sichten oder zu filtern,
- Bewerber zu bewerten.
Der Wortlaut nennt das Schalten gezielter Stellenanzeigen als erste Variante — also einen Vorgang, der dem Eingang einer Bewerbung vorausgeht.
Laufendes Arbeitsverhältnis (Buchstabe b)
Erfasst sind KI-Systeme für
- Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen beeinflussen,
- die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften,
- die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten.
Plattformtätige
Erwägungsgrund 57 hält fest, dass einschlägige Arbeitsvertragsverhältnisse auch Personen erfassen sollen, die Dienstleistungen über Plattformen erbringen.
Zusammentreffen mit deutschem Arbeitsrecht
Für Betreiber in Deutschland treffen hier mehrere Regelungswerke zusammen: die Informationspflicht gegenüber Beschäftigten nach Art. 26 Abs. 7, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die Regelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes.
Geltungsbeginn
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.
Was daraus folgt
Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.
Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ob im Einzelfall zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen ist, richtet sich nach dem Betreiber und dem Anwendungsbereich.
Verlauf
Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.
Quelle