Nummer 8 des Anhangs III erfasst zwei sehr unterschiedliche Anwendungen.
Justiz (Buchstabe a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen — oder die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen.
Der Wortlaut erstreckt die Einstufung auf Systeme, die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen.
Wahlen und Referenden (Buchstabe b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu beeinflussen.
Die Ausnahme bei Buchstabe b
Nicht erfasst sind KI-Systeme, deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind — etwa Instrumente zur Organisation, Optimierung oder Strukturierung politischer Kampagnen in administrativer oder logistischer Hinsicht.
Das Merkmal, an das der Wortlaut anknüpft, ist die direkte Aussetzung natürlicher Personen gegenüber den Ausgaben des Systems.
Geltungsbeginn
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.
Was daraus folgt
Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.
Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ob im Einzelfall zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen ist, richtet sich nach dem Betreiber und dem Anwendungsbereich.
Verlauf
Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.
Quelle