PflichtGeplant

Hochrisiko: kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2)

KI-Systeme als Sicherheitsbauteile bei Verwaltung und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung gelten als hochriskant. Von der Grundrechte-Folgenabschätzung ist dieser Bereich ausgenommen.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Anhang III Nummer 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 2
Zuletzt geprüft

Nummer 2 des Anhangs III erfasst KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs folgender Bereiche verwendet werden sollen:

  • kritische digitale Infrastruktur
  • Straßenverkehr
  • Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung

Der Begriff des Sicherheitsbauteils

Der Wortlaut knüpft an die Verwendung als Sicherheitsbauteil an, nicht an den Einsatz in einem der genannten Bereiche allgemein. Was als Sicherheitsbauteil gilt, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in Art. 3 der KI-Verordnung; sie ist hier nicht wiedergegeben.

Ausnahme von der Grundrechte-Folgenabschätzung

Dieser Bereich ist in Art. 27 Abs. 1 ausdrücklich von der Pflicht zur Grundrechte-Folgenabschätzung ausgenommen. Betreiber, die ausschließlich Systeme nach Nummer 2 einsetzen, müssen sie nicht durchführen — die übrigen Hochrisiko-Pflichten bleiben unberührt.

Geltungsbeginn

Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen; die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Termin verschoben.

Was daraus folgt

Für Systeme dieser Gruppe gelten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung — unter anderem Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Die Pflichten der Anbieter regelt Art. 16, die der Betreiber Art. 26.

Verstöße gegen die Anbieterpflichten nach Art. 16 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 sind nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 kommt für diesen Bereich nicht hinzu — Art. 27 Abs. 1 nimmt ihn ausdrücklich aus (siehe oben).

Verlauf

  1. Korrektur Der Abschnitt „Was daraus folgt“ schloss mit dem Satz, ob eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchzuführen sei, richte sich nach Betreiber und Anwendungsbereich. Für diesen Bereich trifft das nicht zu: Art. 27 Abs. 1 nimmt Anhang III Nummer 2 ausdrücklich aus, was der Eintrag weiter oben auch feststellt. Der Satz ist durch einen Rückverweis auf die Ausnahme ersetzt.

    Quelle
  2. Der Geltungsbeginn für Anhang-III-Systeme wird durch die Digital-Omnibus-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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