Worum es geht
Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 sind zugleich Produkte oder Sicherheitsbauteile von Produkten, die bereits unter sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen — die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Rechtsakte.
In manchen Fällen sehen diese Rechtsakte Anforderungen vor, die ein gleiches oder höheres Schutzniveau erreichen als die KI-Verordnung. Dann kann es nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung sinnvoll sein, die Anwendung bestimmter Anforderungen der KI-Verordnung einzuschränken — um die Einhaltung zu erleichtern und Doppelarbeit zu vermeiden, ohne das Schutzniveau zu senken.
Was die Kommission festlegen muss
Der geänderte Normtext bestimmt, dass die Kommission bis zum 2. August 2027 delegierte Rechtsakte nach Art. 97 erlässt, in denen festgelegt wird:
- welche Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind,
- welche Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden können,
- unter welchen Bedingungen die Beschränkung gilt,
- welchen Umfang sie hat.
Voraussetzung ist nach den Erwägungsgründen, dass die sektoralen Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte bieten.
Adressat
Der Termin richtet sich an die Kommission, nicht an Anbieter oder Betreiber. Für diese ist er gleichwohl von Belang: Er entscheidet darüber, welche Pflichten sie bei Produkten nach Anhang I Abschnitt A tatsächlich treffen.
Verlauf
Inkrafttreten der Digital-Omnibus-Verordnung, die diesen Termin enthält.
Quelle
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Amtsblatt)Primärquelle