FristGeplant

28. Januar 2028: Benennungsantrag bereits notifizierter Stellen nach der KI-Verordnung

Stellen, die bereits nach dem sektoralen Produktrecht des Anhangs I Abschnitt A notifiziert sind, müssen bis zu diesem Tag zusätzlich ihre Benennung nach der KI-Verordnung beantragen. Der Termin betrifft nicht Stellen, die erstmals eine Notifizierung anstreben.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Behörde, Anbieter
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 43 Abs. 3 i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744
Zuletzt geprüft

Ausgangslage

Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 sind zugleich Produkte, die unter das sektorale Produktrecht des Anhangs I Abschnitt A fallen. Für sie gilt nach dem neu gefassten Art. 43 Abs. 3 das dortige Konformitätsbewertungsverfahren; die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung werden in diese Bewertung einbezogen. Auch das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17 wird bewertet.

Die Übergangslösung

Stellen, die bereits nach dem sektoralen Produktrecht notifiziert sind, dürfen die Konformität mit den Anforderungen der KI-Verordnung bewerten — vorausgesetzt, im dortigen Notifizierungsverfahren wurde geprüft, dass sie die Anforderungen aus Art. 31 Abs. 4, 5, 10 und 11 erfüllen, und das ist als Teil der bestehenden Notifizierung belegt.

Was bis zum Termin zu tun ist

Diese Stellen müssen ihre Benennung nach Abschnitt 4 des Kapitels III bis zum 28. Januar 2028 beantragen. Der Anordnung ist im Verordnungstext die Wendung „Unbeschadet des Artikels 28” vorangestellt: Das neue Verfahren verdrängt Art. 28 nicht, der daneben anwendbar bleibt.

Nicht gemeint ist damit, dass Art. 28 unverändert geblieben wäre. Dieselbe Änderungsverordnung hat ihm durch Artikel 1 Nummer 14 neue Absätze angefügt, darunter Absatz 8 zum einheitlichen Bewertungsverfahren — auf den der neu gefasste Art. 43 Abs. 3 an anderer Stelle selbst verweist.

Der Termin betrifft ausschließlich diese Gruppe — nicht Stellen, die erstmals eine Notifizierung anstreben, und nicht solche, die allein für Anhang-III-Systeme tätig werden wollen.

Verlauf

  1. Der Abschnitt „Was bis zum Termin zu tun ist“ gibt die Wendung „Unbeschadet des Artikels 28“ jetzt als solche wieder und grenzt sie ab: Art. 28 wird durch das neue Verfahren nicht verdrängt, ist aber durch dieselbe Änderungsverordnung um neue Absätze ergänzt worden. Zuvor stand dort nur „Art. 28 bleibt unberührt“.

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  2. Die Digital-Omnibus-Verordnung fasst Art. 43 Abs. 3 neu und fügt diesen Termin ein.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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