Ausgangslage
Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 sind zugleich Produkte, die unter das sektorale Produktrecht des Anhangs I Abschnitt A fallen. Für sie gilt nach dem neu gefassten Art. 43 Abs. 3 das dortige Konformitätsbewertungsverfahren; die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung werden in diese Bewertung einbezogen. Auch das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17 wird bewertet.
Die Übergangslösung
Stellen, die bereits nach dem sektoralen Produktrecht notifiziert sind, dürfen die Konformität mit den Anforderungen der KI-Verordnung bewerten — vorausgesetzt, im dortigen Notifizierungsverfahren wurde geprüft, dass sie die Anforderungen aus Art. 31 Abs. 4, 5, 10 und 11 erfüllen, und das ist als Teil der bestehenden Notifizierung belegt.
Was bis zum Termin zu tun ist
Diese Stellen müssen ihre Benennung nach Abschnitt 4 des Kapitels III bis zum 28. Januar 2028 beantragen. Der Anordnung ist im Verordnungstext die Wendung „Unbeschadet des Artikels 28” vorangestellt: Das neue Verfahren verdrängt Art. 28 nicht, der daneben anwendbar bleibt.
Nicht gemeint ist damit, dass Art. 28 unverändert geblieben wäre. Dieselbe Änderungsverordnung hat ihm durch Artikel 1 Nummer 14 neue Absätze angefügt, darunter Absatz 8 zum einheitlichen Bewertungsverfahren — auf den der neu gefasste Art. 43 Abs. 3 an anderer Stelle selbst verweist.
Der Termin betrifft ausschließlich diese Gruppe — nicht Stellen, die erstmals eine Notifizierung anstreben, und nicht solche, die allein für Anhang-III-Systeme tätig werden wollen.
Verlauf
Der Abschnitt „Was bis zum Termin zu tun ist“ gibt die Wendung „Unbeschadet des Artikels 28“ jetzt als solche wieder und grenzt sie ab: Art. 28 wird durch das neue Verfahren nicht verdrängt, ist aber durch dieselbe Änderungsverordnung um neue Absätze ergänzt worden. Zuvor stand dort nur „Art. 28 bleibt unberührt“.
QuelleDie Digital-Omnibus-Verordnung fasst Art. 43 Abs. 3 neu und fügt diesen Termin ein.
Quelle