Was zu tun ist
Nach § 19 Abs. 3 KI-MIG evaluiert die Bundesregierung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten die Wirksamkeit der Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften. Maßstab ist eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und wirksame Durchführung der KI-Verordnung.
Auch über diese Evaluierung ist dem Bundestag zu berichten.
Die fünf Maßstäbe
Absatz 3 zählt auf, was zu berücksichtigen ist:
- Einschätzungen betroffener Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit und Praktikabilität der Struktur
- Einschätzungen der zuständigen Behörden zu ihren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen
- die Zusammenarbeit der Behörden untereinander und mit dem Koordinierungs- und Kompetenzzentrum
- Einschätzungen weiterer Akteure, insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen
- die Erreichung einer bürokratiearmen Durchführung
Der Zeitpunkt
Die Frist fällt in einen Zeitraum, in dem die Hochrisiko-Pflichten bereits gelten: Für Systeme nach Anhang III seit dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I seit dem 2. August 2028.
Anders als die erste Evaluierung trifft diese daher auf eine Aufsicht, die ihre Kernaufgabe tatsächlich wahrnimmt.
Die europäische Verzahnung
Nach Absatz 4 sind in diese Evaluierung zusätzlich die Informationen einzubeziehen, die der Europäischen Kommission für ihren Bericht nach Art. 112 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 13 der KI-Verordnung übermittelt wurden.
Verlauf
Korrektur Der Termin ist als noch nicht verbindlich gekennzeichnet (termin_bestaetigt: false). Er ist aus der Frist des § 19 KI-MIG errechnet; das Gesetz nennt keinen Kalendertag. Bis dahin führte die Zeitleiste ihn ohne Kennzeichnung und die Startseite unter den anstehenden Fristen.
QuelleDas KI-MIG tritt in Kraft; die Dreijahresfrist beginnt zu laufen.
Quelle
Quellen
- KI-MIG, § 19 (gesetze-im-internet.de)Primärquelle