Artikel 4 der KI-Verordnung (englisch AI Act) gehört zu den Vorschriften, die bereits seit Februar 2025 anwendbar sind. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei den Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten.
Was die Vorschrift verlangt
Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 hat Art. 4 vollständig neu gefasst. Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind”. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie der Einsatzkontext.
Die Neufassung enthält zudem eine ausdrückliche Klarstellung: Die Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Nach dem neuen Absatz 2 veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele zur Erfüllung der Pflicht auf der zentralen Informationsplattform. Nach Absatz 3 nimmt das Europäische Gremium für Künstliche Intelligenz (KI-Gremium, englisch AI Board) dazu Empfehlungen an.
Was im Verfahren nicht durchkam
Der Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 sah vor, die Verantwortung weitgehend zu verlagern: Kommission und Mitgliedstaaten sollten Anbieter und Betreiber dazu ermutigen, für KI-Kompetenz zu sorgen, statt diese selbst zu verpflichten.
Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte widersprachen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 20. Januar 2026. Eine solche Ersetzung schwäche die Pflicht erheblich und untergrabe ihren Zweck; bleibe es bei der Ermutigungsaufgabe, solle sie neben die bestehende Pflicht treten, nicht an ihre Stelle.
So ist es gekommen: Die Pflicht blieb bei Anbietern und Betreibern, und die Unterstützung durch Kommission und KI-Gremium trat hinzu.
Keine eigene Bußgeldbewehrung
Art. 99 KI-VO führt Art. 4 nicht unter den Vorschriften auf, deren Verletzung mit Geldbuße bedroht ist. Eine unmittelbare Sanktion speziell wegen eines Verstoßes gegen die KI-Kompetenzpflicht sieht die Verordnung damit nicht vor; die österreichische KI-Servicestelle und die Bundesnetzagentur bestätigen das nach der Fachdarstellung übereinstimmend.
Das bedeutet nicht, dass die Pflicht folgenlos bliebe. Mängel bei der KI-Kompetenz können nach der Fachdarstellung über das allgemeine Zivil-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht haftungsrelevant werden — für das Unternehmen, für Beschäftigte im Rückgriff und für die Leitungsebene.
Wen die Pflicht trifft
Sie gilt für Anbieter und Betreiber. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet — unabhängig von der Unternehmensgröße. Wer Beschäftigten einen Chatassistenten, ein KI-gestütztes Übersetzungswerkzeug oder KI-Funktionen in der Personalsoftware bereitstellt, ist in der Regel betroffen.
Damit ist Art. 4 die Vorschrift der KI-Verordnung mit dem weitesten Adressatenkreis: Sie knüpft weder an eine Risikoeinstufung noch an eine Unternehmensgröße an.
Verlauf
Quellen
- Lexology: Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO, mit Angaben zur SanktionslageMedienbericht
- KPMG Österreich: Digital Omnibus on AIMedienbericht
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 (Amtsblatt)Primärquelle
- Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 5 (Amtsblatt)Primärquelle
- Flick Gocke Schaumburg: Was ab dem 2. August 2026 giltMedienbericht