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Software und KI als Produkt: die neue Produkthaftungsrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 bezieht Software ausdrücklich in die verschuldensunabhängige Produkthaftung ein; KI-Systeme sind ein Unterfall davon. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. In Deutschland soll ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz sie umsetzen.

Status
Geplant
Gilt ab
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter, Betreiber, KMU, Verbraucher
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte; Entwurf eines neuen Produkthaftungsgesetzes, BT-Drs. 21/4297
Zuletzt geprüft

Warum das für KI zählt

Das deutsche Produkthaftungsgesetz von 1989 setzte eine Richtlinie von 1985 um. Produkt war dort jede bewegliche Sache sowie Elektrizität. Ob Software darunterfällt, war jahrzehntelang streitig.

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 beendet diesen Streit. Software ist ein Produkt — nach dem deutschen Entwurf unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung, also auch als Dienst aus der Cloud. KI-Systeme sind ein Unterfall der Software. Erfasst sind ferner digitale Konstruktionsunterlagen und mit Produkten verbundene digitale Dienste.

Damit gilt für KI-Systeme die verschuldensunabhängige Haftung: Wer einen Schaden erleidet, muss kein Fehlverhalten nachweisen, sondern Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang.

Das Verhältnis zur KI-Verordnung

Die beiden Regelungswerke ergänzen einander. Die KI-Verordnung regelt Pflichten im Vorfeld — Risikomanagement, Dokumentation, menschliche Aufsicht — und sanktioniert deren Verletzung mit Bußgeldern. Sie begründet aber keinen eigenen Schadensersatzanspruch.

Die Produkthaftungsrichtlinie regelt, wer einem Geschädigten einzustehen hat. Die ursprünglich geplante KI-Haftungsrichtlinie, die diese Lücke gesondert hätte schließen sollen, wurde im Februar 2025 zurückgezogen.

Beweiserleichterungen

Nach dem deutschen Entwurf wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts unter anderem vermutet, wenn der Beklagte einer gerichtlichen Offenlegungsanordnung nicht nachkommt, wenn gegen zwingende Sicherheitsanforderungen verstoßen wurde oder wenn der Schaden auf ein offensichtliches Fehlverhalten des Produkts zurückgeht.

Hinzu tritt eine Offenlegungspflicht: Legt die geschädigte Person die Plausibilität ihres Anspruchs dar, kann das Gericht die Offenlegung der einschlägigen Beweismittel anordnen, soweit erforderlich und verhältnismäßig.

Für KI-Systeme ist das von besonderem Gewicht, weil der Nachweis eines Fehlers dort auf Angaben angewiesen ist, über die allein der Hersteller verfügt.

Weitere Änderungen

  • Cybersicherheit wird zum Fehlerkriterium. Ob ein Produkt die berechtigterweise erwartbare Sicherheit bietet, bemisst sich auch danach.
  • Der Kreis der Haftenden wächst. Neben Herstellern trifft die Haftung auch Einführer, Fulfilment-Dienstleister und unter Voraussetzungen Online-Marktplätze.
  • Datenverlust wird ersatzfähig.
  • Die Haftungshöchstgrenze entfällt. Das geltende deutsche Recht kennt eine Obergrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden; sie fällt weg.
  • Die Verjährungshöchstfrist für gesundheitliche Spätschäden wird auf 25 Jahre verlängert.
  • Quelloffene Software ist ausgenommen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Zeitliche Geltung

Die Richtlinie trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Zum selben Tag wird die Richtlinie 85/374/EWG aufgehoben. Für Produkte, die bis dahin in Verkehr gebracht wurden, bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Beide Regime laufen daher über Jahre nebeneinander.

Stand in Deutschland

Der Regierungsentwurf sieht ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz vor, das das bisherige ersetzt. Er liegt seit dem 25. Februar 2026 als Bundestagsdrucksache 21/4297 vor; der Bundestag beriet ihn Anfang März 2026 in erster Lesung, am 13. April 2026 folgte eine Sachverständigenanhörung.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer erkannte in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit der Modernisierung an, kritisierte aber, der Entwurf gehe materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus und bleibe prozessrechtlich dahinter zurück; das benachteilige deutsche Unternehmen.

Verlauf

  1. Umsetzungsfrist; die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.

    Quelle
  2. Im Amtsblatt erscheint eine Berichtigung der Richtlinie (ABl. L, 2026/90364).

    Quelle
  3. Anhörung von Sachverständigen im Bundestag.

    Quelle
  4. Regierungsentwurf eines neuen Produkthaftungsgesetzes (BT-Drs. 21/4297).

    Quelle
  5. Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 775/25 (B)).

    Quelle
  6. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts.

    Quelle
  7. Inkrafttreten der Richtlinie.

    Quelle
  8. Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. L, 2024/2853).

    Quelle
  9. Erlass der Richtlinie (EU) 2024/2853.

    Quelle
  10. Die Kommission legt ihren Vorschlag für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vor.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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