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OLG Hamm: Chatbot-Antworten sind eigene geschäftliche Handlungen des Unternehmens

Ein KI-Chatbot erfand Facharzttitel für die Geschäftsführer des Unternehmens, das ihn einsetzte. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und stellte fest, dass ein Chatbot kein Dritter ist. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Status
Offen
Gilt ab
Betrifft
Betreiber, Anbieter, Verbraucher, KMU
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
OLG Hamm, 4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Zuletzt geprüft

Sachverhalt

Auf der Website eines Unternehmens für ästhetische Behandlungen konnten Kundinnen und Kunden mit einem Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen in Echtzeit beantwortet bekommen.

Der Chatbot gab an, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer seien Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, für ästhetische Medizin und für ästhetische Behandlungen. Diese Angaben trafen unstreitig nicht zu; entsprechende Weiterbildungen waren nicht absolviert.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Chatbot wurde daraufhin abgeschaltet, die Erklärung aber nicht abgegeben. Es folgte die Unterlassungsklage.

Ergebnis

Das Gericht gab der Klage statt. Die Antworten des Chatbots seien unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Zurechnung

Der Einwand, die unzutreffenden Antworten seien dem Unternehmen nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, blieb erfolglos.

Nach der Begründung trägt das Unternehmen die Verantwortung für die Falschangaben selbst dann, wenn es den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen hätte programmieren lassen.

Der Chatbot ist kein Dritter im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt nach der Entscheidung, dass ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt ist — es geht nicht darum, ob das Unternehmen zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, sondern die Äußerung wird ihm unmittelbar zugerechnet.

Warum die Entscheidung herausragt

Nach der Fachdarstellung ist es die erste veröffentlichte deutsche Entscheidung, die sich damit befasst, wann unzutreffende Antworten von KI-Chatbots als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts gelten.

Frühere Entscheidungen der Landgerichte Kiel und Hamburg hatten die Zurechnung bereits bejaht, betrafen jedoch das allgemeine Äußerungsrecht, nicht das Wettbewerbsrecht.

Es ist zugleich die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Stand des Verfahrens

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind. Die Entscheidung ist damit nicht rechtskräftig.

Nach Angaben des Gerichts wird sie in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

Verlauf

  1. Urteil des 4. Zivilsenats; Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

    Quelle

Quellen

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