Sachverhalt
Ein KI-Chatbot eines sozialen Netzwerks hatte nach Darstellung der Fachberichterstattung behauptet, ein eingetragener Verein werde durch Steuergelder finanziert. Der Verein sah darin eine unwahre, ehrabträgliche Tatsachenbehauptung.
Ergebnis
Das Gericht sah eine Verletzung des Vereins- beziehungsweise Persönlichkeitsrechts und erließ eine einstweilige Verfügung.
Die Zurechnung
Der praktisch bedeutsame Teil ist die Begründung: Der Betreiber des KI-Systems muss sich die Aussagen des Chatbots wie eigene Äußerungen zurechnen lassen. Dass der Beitrag maschinell erzeugt wurde, spielte nach der Darstellung keine Rolle — der Betreiber habe ihn sich zu eigen gemacht und hätte ihn vor der Veröffentlichung prüfen müssen.
Allgemeine Hinweise auf die Fehlbarkeit von KI oder pauschale Haftungsausschlüsse genügen nach dieser Entscheidung nicht, um die Verantwortung zu relativieren.
Fundstelle
Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank dejure.org erfasst und dort mit dem Titel „KI erzählt Quatsch? Betreiber haften für Falschbehauptungen” geführt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung erging dreizehn Tage nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt, das dieselbe Grundfrage im wettbewerbs- und kartellrechtlichen Zusammenhang behandelte und dort offenließ, ob eine KI-Ausgabe als eigene Äußerung anzusehen ist.
Verlauf
Beschluss des Landgerichts Hamburg.
Quelle