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LG München I: Google als unmittelbarer Störer für eine fehlerhafte KI-Übersicht

Das Landgericht München I untersagte Google im Eilverfahren, in der Funktion Übersicht mit KI unwahre Tatsachenbehauptungen über zwei Münchner Verlage zu verbreiten, und stufte den Anbieter als unmittelbaren Störer ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Status
Offen
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Betreiber
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
LG München I, Urteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26; §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG
Zuletzt geprüft

Sachverhalt

Zwei Münchner Verlagsunternehmen wurden in der Funktion „Übersicht mit KI” bei Suchanfragen nach ihren Namen mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen, unseriösen Geschäftspraktiken, fingierten Telefonaten und Rechnungsstellungen ohne Grundlage in Verbindung gebracht. Nach Darstellung des Gerichts hatte das System Informationen über andere Unternehmen mit denen der Antragstellerinnen vermengt; Belege dafür fanden sich in den herangezogenen Quellen nicht. Eine vorgerichtliche Abmahnung blieb erfolglos.

Begründung

Die Kammer unterscheidet zwischen der klassischen Anzeige von Suchergebnissen als Verlinkungen und der KI-generierten Übersicht. Während herkömmliche Treffer indexierte Inhalte Dritter mit Titel, Snippet und Link darstellen, erzeugt die KI-Funktion nach Darstellung des Gerichts einen zusammenhängenden Fließtext, der mehrere Quellen auswertet und zu einer eigenständigen Antwort zusammenfasst. Aus Sicht durchschnittlicher Nutzer wirke das wie eine direkte Information des Anbieters.

Die Haftung stützt das Gericht auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG und damit auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Haftungsprivilegierungen für reine Suchergebnisse und die Rechtsprechung zur Autovervollständigung ließen sich nach Auffassung der Kammer nicht übertragen. Eine Beschränkung auf ein Notice-and-take-down-Modell lehnte sie ab; in Art. 6 DSA sah sie keine Sperre für nationale Unterlassungsansprüche.

Das Einwand des Anbieters, Nutzer müssten generierte Antworten anhand der verlinkten Quellen selbst überprüfen, wies das Gericht zurück.

Für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.

Stand

Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, ein Hauptsacheverfahren steht aus.

Abweichende Entscheidungen

Die Rechtsprechung zur Haftung für KI-Ausgaben ist nicht einheitlich. Erfasst sind in diesem Verzeichnis: das Landgericht Kiel (29.02.2024), das Landgericht Frankfurt am Main (10.09.2025), das Landgericht Hamburg (23.09.2025) und diese Entscheidung.

Nach der Fachberichterstattung soll zudem das Landgericht Berlin II den Anbieter in einem marken- und wettbewerbsrechtlichen Fall nicht in der Verantwortung gesehen haben; diese Entscheidung ist hier nicht erfasst.

Verlauf

  1. ZAK erlässt Bescheide gegen Google und Perplexity und verweist auf die medienrechtliche Einordnung.

    Quelle
  2. LG München I stuft Google als unmittelbaren Störer ein; Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß angedroht.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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