UrteilEntschieden

LG Frankfurt: Haftung für KI-Suchübersichten ist grundsätzlich möglich

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Eilantrag eines Ärzteverbunds gegen eine KI-Übersicht ab — arbeitete aber sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers heraus. Es ist die erste deutsche Entscheidung zu diesem Format.

Status
Entschieden
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Betreiber, Verbraucher
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25; § 33 GWB; Art. 2 Nr. 23 DMA
Zuletzt geprüft

Sachverhalt

Ein Ärzteverbund wandte sich gegen eine KI-generierte Suchübersicht, die nach seiner Darstellung medizinisch unzutreffende Angaben zu einer chirurgischen Behandlung enthielt. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gestützt auf Kartellrecht und den Digital Markets Act.

Ergebnis

Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verneinte einen Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB, weil sich die angegriffene Aussage im Gesamtzusammenhang der Übersicht nicht als eindeutig unzutreffend darstelle. Eine gezielte, willkürliche Benachteiligung einzelner Anbieter sah es nicht als nachgewiesen an.

Auch einen Anspruch aus dem Digital Markets Act lehnte es ab: Die KI-Übersicht sei Teil des Suchergebnisses im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA und kein eigenes Produkt oder eigener Dienst des Betreibers.

Warum die Entscheidung dennoch bedeutsam ist

Nach der Fachdarstellung liegt das Gewicht nicht im Ergebnis, sondern in den Weichenstellungen: Das Gericht arbeitete sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Inhalte der KI-Übersicht heraus und scheiterte allein an der Bewertung der konkret angegriffenen Aussage.

Es stellte klar, dass KI-Übersichten nicht als haftungsfreier technischer Vorgang zu behandeln sind.

Bejaht wurden die internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Was offengeblieben ist

Das Gericht musste nicht entscheiden, ob sich der Betreiber darauf berufen kann, es handele sich lediglich um Informationen Dritter — oder ob die KI-Übersicht als eigene Äußerung anzusehen ist, weil sie aus fremden Quellen ein selbst erzeugtes Konglomerat bildet.

Nach der Fachdarstellung verwies das Gericht dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Autovervollständigung und zu Suchergebnis-Zusammenfassungen.

Ferner blieb offen, ob ein bloßer Rückgang von Klicks und Umsätzen durch die Übersicht eine unzulässige Behinderung begründen kann — das Gericht verneinte dies für den vorliegenden Fall.

Verlauf

  1. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.

    Quelle

Quellen

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