Sachverhalt
Ein Ärzteverbund wandte sich gegen eine KI-generierte Suchübersicht, die nach seiner Darstellung medizinisch unzutreffende Angaben zu einer chirurgischen Behandlung enthielt. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gestützt auf Kartellrecht und den Digital Markets Act.
Ergebnis
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verneinte einen Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB, weil sich die angegriffene Aussage im Gesamtzusammenhang der Übersicht nicht als eindeutig unzutreffend darstelle. Eine gezielte, willkürliche Benachteiligung einzelner Anbieter sah es nicht als nachgewiesen an.
Auch einen Anspruch aus dem Digital Markets Act lehnte es ab: Die KI-Übersicht sei Teil des Suchergebnisses im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA und kein eigenes Produkt oder eigener Dienst des Betreibers.
Warum die Entscheidung dennoch bedeutsam ist
Nach der Fachdarstellung liegt das Gewicht nicht im Ergebnis, sondern in den Weichenstellungen: Das Gericht arbeitete sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Inhalte der KI-Übersicht heraus und scheiterte allein an der Bewertung der konkret angegriffenen Aussage.
Es stellte klar, dass KI-Übersichten nicht als haftungsfreier technischer Vorgang zu behandeln sind.
Bejaht wurden die internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts.
Was offengeblieben ist
Das Gericht musste nicht entscheiden, ob sich der Betreiber darauf berufen kann, es handele sich lediglich um Informationen Dritter — oder ob die KI-Übersicht als eigene Äußerung anzusehen ist, weil sie aus fremden Quellen ein selbst erzeugtes Konglomerat bildet.
Nach der Fachdarstellung verwies das Gericht dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Autovervollständigung und zu Suchergebnis-Zusammenfassungen.
Ferner blieb offen, ob ein bloßer Rückgang von Klicks und Umsätzen durch die Übersicht eine unzulässige Behinderung begründen kann — das Gericht verneinte dies für den vorliegenden Fall.
Verlauf
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.
Quelle