Sachverhalt
Ein mittelständisches Unternehmen klagte gegen ein Online-Portal, das aufgrund eines KI-Fehlers behauptet hatte, das Unternehmen sei wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.
Ergebnis
Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Unternehmens. Die beklagte Website habe sich die Äußerung zwar nicht wissentlich, aber durch die Nutzung der KI zu eigen gemacht.
Nach der wiedergegebenen Begründung könne sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, an dem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen zu sein — sie habe sich zur Beantwortung von Suchanfragen bewusst einer KI bedient, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert war.
Fundstelle
Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank dejure.org erfasst und dort mit dem Titel „Haftung für Falschauskünfte wegen unzulänglicher KI-Programmierung” geführt. Als Fundstellen sind openjur.de und das Justizportal Schleswig-Holstein genannt.
Die Normenkette umfasst § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 und 2 BGB sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
Einordnung
Die Entscheidung erging im Februar 2024 und liegt damit rund anderthalb Jahre vor den Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt, Hamburg und München. Sie enthält bereits den Gedanken, der später in Hamburg und München fortgeführt wurde: Wer eine KI einsetzt, macht sich deren Ausgaben zu eigen.
Verlauf
Urteil des Landgerichts Kiel.
Quelle