VorfallEntschieden

Falschzuschreibung durch eine KI-Suchübersicht gegenüber zwei Verlagen

Eine KI-generierte Suchübersicht verknüpfte zwei Münchner Verlage mit dubiosen Geschäftspraktiken, ohne dass sich dafür in den verlinkten Quellen ein Beleg fand. Das Landgericht München I stufte den Anbieter als unmittelbaren Störer ein; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Status
Entschieden
Betrifft
Anbieter, Betreiber, Verbraucher
Ebene
Bund
Ort
Deutschland
Bestätigung
Unabhängig bestätigt — mindestens eine vom Beteiligten unabhängige Stelle bestätigt den Vorgang.
Zuletzt geprüft

Der Fall betrifft Aussagen, die eine KI-gestützte Suchübersicht selbst formuliert hat und die sich in keiner der von ihr verlinkten Quellen belegen ließen.

Nach der Fachberichterstattung erschienen die Behauptungen Anfang 2026 bei Suchanfragen nach den Namen der Unternehmen. Ausgelöst wurden sie, wenn Nutzer den Firmennamen zusammen mit einem von der Suchmaschine selbst vorgeschlagenen Wort eingaben. Neben der Einordnung als unseriös listete das System angebliche Merkmale einer Betrugsmasche auf, nannte Abo-Fallen und Inkasso-Forderungen und empfahl abschließend, einen Anwalt einzuschalten.

Stand des Verfahrens

Das Urteil vom 28. Mai 2026 ist nicht rechtskräftig. Der Anbieter kündigte am 12. Juni 2026 gegenüber einer Nachrichtenagentur an, Berufung einlegen zu wollen. Ob sie beim Oberlandesgericht tatsächlich eingelegt wurde, ist nach der Fachberichterstattung öffentlich nicht dokumentiert.

Unabhängig davon erließ die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten am 14. Juli 2026 Bescheide gegen zwei Anbieter und stufte KI-erzeugte Zusammenfassungen als eigene Inhalte ein, auf die deutsches Medienrecht anzuwenden sei.

Verlauf

  1. Ergänzt: Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Anbieter hat Berufung angekündigt. Ob sie eingelegt wurde, ist öffentlich nicht dokumentiert.

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  2. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht erlässt Bescheide gegen zwei Anbieter und stuft KI-Zusammenfassungen als eigene Inhalte ein.

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  3. Der Anbieter kündigt gegenüber einer Nachrichtenagentur an, Berufung einlegen zu wollen. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.

    Quelle
  4. LG München I stuft den Anbieter als unmittelbaren Störer ein und droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß an.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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