PflichtIn Kraft

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung von Verzerrungen (Art. 4a KI-VO)

Die Digital-Omnibus-Verordnung fügt einen neuen Artikel 4a ein. Er erlaubt ausnahmsweise die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist — unter sechs kumulativen Bedingungen.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4a i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 6
Zuletzt geprüft

Die KI-Verordnung (englisch AI Act) wurde um Artikel 4a ergänzt. Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen setzt in manchen Fällen voraus, dass gerade diejenigen Merkmale verarbeitet werden, die besonders geschützt sind. Artikel 4a schafft dafür eine Rechtsgrundlage.

Absatz 1: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Soweit zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f und g unbedingt erforderlich, dürfen Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten. Sechs Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Erkennung und Korrektur ist mit anderen Daten, einschließlich synthetischer oder anonymisierter, nicht wirksam durchführbar.
  2. Es bestehen technische Beschränkungen der Weiterverwendung sowie Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, einschließlich Pseudonymisierung.
  3. Zugriffe werden streng kontrolliert und dokumentiert; nur zur Vertraulichkeit verpflichtete befugte Personen erhalten Zugang.
  4. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt oder übertragen, und Dritte erhalten auch sonst keinen Zugang.
  5. Die Daten werden gelöscht, sobald die Verzerrung korrigiert ist oder die Speicherfrist endet, je nachdem, was zuerst eintritt.
  6. Das Verarbeitungsverzeichnis enthält die Gründe, warum die Verarbeitung unbedingt erforderlich war und warum das Ziel mit anderen Daten nicht erreichbar war.

Absatz 2: Ausweitung auf weitere Akteure

Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen dürfen ebenfalls ausnahmsweise verarbeiten, wenn dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist, die Gesundheit und Sicherheit beeinträchtigen, negative Auswirkungen auf Grundrechte haben oder zu unionsrechtlich verbotener Diskriminierung führen. Alle Bedingungen aus Absatz 1 gelten entsprechend.

Der Absatz schließt mit der ausdrücklichen Klarstellung, dass er keine Verpflichtung begründet, eine solche Erkennung und Korrektur vorzunehmen.

Geltungsbeginn

Nach Erwägungsgrund 9 soll die mit Art. 4a geschaffene Rechtsgrundlage ab dem Geltungsbeginn der Änderungsverordnung gelten, damit Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sich rechtmäßig auf die Anforderungen vorbereiten können.

Der geänderte Art. 113 Abs. 3 Buchstabe a nennt Art. 4a nicht gesondert. Art. 4a steht in Kapitel I, für das dieser Buchstabe den 2. Februar 2025 vorsieht — ein Datum, das vor der Einfügung der Norm liegt. Ein eigener Geltungsbeginn für Art. 4a wurde also nicht bestimmt.

Der ebenfalls neu angefügte Buchstabe d bestimmt, dass die Artikel 102 bis 110 ab dem 27. Juli 2026 gelten; das betrifft die Änderungen anderer Unionsrechtsakte, nicht Art. 4a.

Maßgeblich ist damit der Schlussartikel der Änderungsverordnung. Artikel 4 der Verordnung (EU) 2026/1744 trägt die Überschrift „Inkrafttreten und Geltung” und lautet: „Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.” Ein vom Inkrafttreten abweichender Geltungsbeginn ist nicht bestimmt. Die Verordnung wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft.

Artikel 4a gilt damit seit dem 27. Juli 2026 — sechs Tage vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Hauptpflichten am 2. August 2026.

Der frühere Art. 10 Abs. 5, der eine engere Fassung dieser Rechtsgrundlage enthielt, wurde gestrichen.

Verlauf

  1. Korrektur Der Schlussartikel der Änderungsverordnung war mit dem Zusatz „lautet vollständig“ wiedergegeben, zitiert war aber nur der erste seiner beiden Sätze. Überschrift und zweiter Satz sind ergänzt, der Zusatz ist entfallen. An der Aussage des Eintrags ändert sich nichts: Ein abweichender Geltungsbeginn ist weiterhin nicht bestimmt.

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  2. Die Verordnung tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft; Art. 4a wird eingefügt und gilt ab diesem Tag.

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  3. Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt.

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Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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