PflichtIn Kraft

Was die Länder nach dem KI-MIG selbst benennen müssen

Das KI-MIG überlässt den Ländern drei Benennungen: die Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme eigener Behörden, die Marktüberwachungsbehörden für Mediendienstanbieter und die notifizierenden Behörden für Seilbahnen. Welche Länder das umgesetzt haben, ist nicht öffentlich dokumentiert.

Status
In Kraft
Gilt ab
Betrifft
Behörde, Anbieter, Betreiber
Ebene
Bund
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 2 KI-MIG; Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8 KI-VO
Zuletzt geprüft

Drei Benennungen liegen bei den Ländern

Das KI-MIG regelt die Zuständigkeiten weitgehend selbst. An drei Stellen verweist es jedoch auf das Landesrecht.

KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder (§ 2 Abs. 6): Bringen Landesbehörden KI-Systeme in Verkehr, nehmen sie in Betrieb oder verwenden sie, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Mediendienstanbieter (§ 2 Abs. 8): Setzen Mediendienstanbieter KI-Systeme zu journalistischen oder Werbezwecken ein, liegt die Marktüberwachung ebenfalls bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Deutsche Welle gilt abweichend das Deutsche-Welle-Gesetz.

Notifizierende Behörden für Seilbahnen (§ 3 Abs. 1 Satz 2): Für KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten nach der Verordnung (EU) 2016/424 bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden.

Eine vierte, freiwillige Benennung

Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen — für die Koordinierung durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum bei der Bundesnetzagentur und für die zentrale Beschwerdestelle. Das ist keine Pflicht.

Warum das praktisch zählt

Wer wissen will, wer ihn beaufsichtigt, braucht diese Angaben. Eine Beschwerde über ein KI-System einer Landesbehörde geht nach § 8 KI-MIG bei der Bundesnetzagentur ein und wird von dort an die zuständige Landesbehörde weitergeleitet; der Beschwerdeführer ist darüber zu unterrichten, welche Behörde zuständig ist.

Für die Behörden selbst zählt es ebenso: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen am 2. Dezember 2027, und Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unterliegen zusätzlich der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO.

Die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung liegt nicht vor

Nach § 6 Abs. 3 KI-MIG gibt die zentrale Anlaufstelle die elektronischen Kontaktadressen der Marktüberwachungs- und der notifizierenden Behörden öffentlich bekannt und veröffentlicht diese Informationen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Zentrale Anlaufstelle ist nach § 6 Abs. 1 die Bundesnetzagentur selbst.

Am 9. September 2026 war eine solche Liste dort nicht auffindbar. Weder die Seite zur zentralen Anlaufstelle noch die Seite zur Marktüberwachung führt Behörden auf.

Beide Seiten beschreiben die Aufgaben zudem im Futur und unter einem Vorbehalt, der sich auf ein noch laufendes Gesetzgebungsverfahren bezieht: Die Anlaufstelle solle die genannten Aufgaben wahrnehmen „vorbehaltlich einer gegebenenfalls abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses für ein Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung”. Auf der Seite zur Marktüberwachung findet sich eine entsprechende Formulierung.

Das KI-MIG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Darstellung gibt damit einen Stand vor dem Inkrafttreten wieder.

Die Liste der Kommission

Die Europäische Kommission führt eine Liste der zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten. Sie beantwortet die Frage nach den Landesbehörden nicht — sie führt je Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle, nicht deren nachgeordnete Zuständigkeiten.

Sie zeigt aber etwas anderes. Bei Deutschland steht am 11. September 2026 ein Strich. Von siebenundzwanzig Mitgliedstaaten sind acht mit einer Anlaufstelle verzeichnet, drei davon mit dem Vermerk, dass die nationale Benennungsentscheidung noch nicht endgültig getroffen ist.

Die Frist zur Benennung lief nach Art. 70 KI-VO am 2. August 2025 ab. Die Kommission weist auf derselben Seite darauf hin, dass sie bei ausbleibender Benennung ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann.

Einschränkend gilt: Die Seite trägt den Stand 26. September 2025 — ein Datum vor dem Inkrafttreten des KI-MIG. Dass Deutschland dort fehlt, kann daher auch daran liegen, dass die Liste seither nicht fortgeschrieben wurde. § 6 Abs. 1 KI-MIG bestimmt die Bundesnetzagentur seit dem 29. Juli 2026 zur zentralen Anlaufstelle; ob sie der Kommission gemeldet wurde, ist der Liste nicht zu entnehmen.

Stand der Recherche

Welche Länder welche Behörden benannt haben, ließ sich nicht ermitteln. Ob die Benennungen ausstehen, bereits erfolgt, aber nicht bekannt gemacht sind, oder sich aus bestehendem Landesrecht ergeben, ist offen.

Kritik im Gesetzgebungsverfahren

In der Anhörung des Digitalausschusses am 23. März 2026 zeigten sich Sachverständige nach Darstellung des Bundestages skeptisch hinsichtlich der breitgefächerten Notifizierungszuständigkeiten auf Länderebene.

Aus anderer Richtung hatte die Datenschutzkonferenz gefordert, die unabhängige Aufsicht über den staatlichen Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen über die Datenschutzbehörden sicherzustellen. Der Bundesrat nahm am 1. April 2026 Stellung; ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand später keine Mehrheit.

Verlauf

  1. Das KI-MIG tritt in Kraft; die Benennungsaufträge an die Länder werden wirksam.

    Quelle
  2. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf.

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

Verwandte Einträge