Was an diesem Tag fällig wird
Nach § 4 Abs. 4 KI-MIG legt die KI-Marktüberwachungskammer dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und jeweils zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.
Worüber berichtet wird
Die Kammer ist nach § 2 Abs. 5 KI-MIG zuständig für die grundrechtssensibelsten Hochrisiko-Systeme: Biometrie nach Anhang III Nummer 1, soweit sie für Strafverfolgung, Grenzmanagement sowie Justiz und Demokratie eingesetzt wird, sowie für Anhang III Nummern 6, 7 und 8 insgesamt — Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle, Rechtspflege und demokratische Prozesse.
Warum die Kammer gesondert berichtet
Die Kammer hat drei Mitglieder: den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur im Vorsitz und die Vizepräsidenten als Beisitzende. Nach § 4 Abs. 3 handelt sie völlig unabhängig, unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und nimmt keine Weisungen entgegen.
Der Bericht an den Bundestag ist der Gegenpol zu dieser Unabhängigkeit: keine Fachaufsicht, dafür parlamentarische Rechenschaft.
Veröffentlichung
§ 4 Abs. 4 verpflichtet die Kammer, den Bericht dem Bundestag vorzulegen und zu übermitteln. Eine Pflicht zur Veröffentlichung enthält die Vorschrift nicht.
Zum Vergleich: An anderer Stelle schreibt dasselbe Gesetz eine Veröffentlichung ausdrücklich vor — nach § 12 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die wesentlichen Erwägungen ihrer Beratungsergebnisse, nach § 6 Abs. 3 gibt die zentrale Anlaufstelle Kontaktadressen öffentlich bekannt. Wo der Gesetzgeber Veröffentlichung wollte, hat er es geschrieben.
Ob der Bericht gleichwohl öffentlich wird, hängt davon ab, wie der Bundestag mit ihm verfährt.
Was der erste Bericht umfassen dürfte
Das Berichtsjahr 2026 beginnt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Juli 2026. Zudem greifen die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III erst am 2. Dezember 2027. Der erste Bericht fällt damit in einen Zeitraum, in dem die zu überwachenden Pflichten noch nicht anwendbar sind.
Verlauf
Das KI-MIG tritt in Kraft; die Berichtspflicht entsteht.
Quelle
Quellen
- KI-MIG, § 4 (gesetze-im-internet.de)Primärquelle