PflichtIn Kraft
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von KI-Systemen (§ 87 BetrVG)
Ob der Betriebsrat bei der Einführung eines KI-Systems mitzubestimmen hat, richtet sich nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Maßgeblich ist insbesondere Nummer 6, wonach die technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sein muss.