Gegenstand war die Vervielfältigung einer Fotografie im Rahmen der Erstellung eines Bild-Text-Datensatzes durch einen gemeinnützigen Verein. Der Datensatz umfasst nach der Fachdarstellung 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare.
Der Verein griff dabei auf einen bestehenden Datensatz einer amerikanischen Organisation zurück und lud die darin verzeichneten Bilder herunter. Anschließend wurde softwaregestützt geprüft, ob die dort hinterlegte Beschreibung mit dem sichtbaren Bildinhalt übereinstimmt; Bilder ohne Übereinstimmung wurden aussortiert.
Instanzenzug
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23 — Klage abgewiesen, gestützt auf § 60d UrhG.
OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24 — Berufung zurückgewiesen, gestützt kumulativ auf § 44b und § 60d UrhG. Fundstelle: GRUR 2026, 398.
BGH, Az. I ZR 281/25 — Revisionsverfahren anhängig.
Begründung
Das Berufungsgericht hielt beide Schranken für einschlägig und äußerte sich ausführlich sowohl zu § 44b UrhG als auch zu § 60d UrhG. Die Auffassung, die Schranken für Text und Data Mining seien auf das Training generativer KI von vornherein nicht anwendbar, lehnte es ausdrücklich ab und verwies dabei auf die Zielsetzung der DSM-Richtlinie.
Nach der Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten stützte das Gericht die Ablehnung einer teleologischen Einschränkung auf die Gesetzesbegründung zu § 44b UrhG, auf Art. 53 Abs. 1 lit. c der KI-Verordnung (englisch AI Act) sowie auf die Erwägungsgründe 99 und 105 der KI-Verordnung und die Erwägungsgründe 3 und 18 der DSM-Richtlinie.
Die in der Literatur vertretene Unterscheidung zwischen semantischen und syntaktischen Informationen führe zu keinem anderen Ergebnis, weil beim Bild-Text-Abgleich nur die im Bild enthaltene Information ausgewertet werde, nicht deren konkrete Ausgestaltung.
Der Nutzungsvorbehalt
Die Anwendung von § 44b UrhG setzt voraus, dass kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt erklärt wurde. Die Bildagentur hatte einen Vorbehalt in natürlicher Sprache in ihren Nutzungsbedingungen und im Quellcode erklärt.
Nach der Darstellung einer internationalen Kanzleiveröffentlichung hielt das Berufungsgericht diesen Vorbehalt für unwirksam, weil er nicht maschinenlesbar sei. Nach der Darstellung einer weiteren Fachquelle hatte das Landgericht den Vorbehalt in natürlicher Sprache dagegen für ausreichend gehalten.
Die beiden Darstellungen widersprechen einander in diesem Punkt. Dieser Eintrag gibt beide wieder und entscheidet nicht zwischen ihnen.
Stand des Verfahrens
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 anhängig.
Es handelt sich nach der Fachdarstellung um die erste Entscheidung eines deutschen Obergerichts zu den Schranken für Text und Data Mining im Zusammenhang mit KI-Training.
Verhältnis zum Datenschutzrecht
Die urheberrechtliche Frage des maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts und die datenschutzrechtliche Bewertung des Scrapings sind zu trennen. Beide Ebenen knüpfen jedoch an dieselben technischen Signale an: Der EDSA behandelt in seinen Leitlinien 03/2026 robots.txt, ai.txt, CAPTCHAs und Anmeldeschranken als Anhaltspunkte für die vernünftigen Erwartungen betroffener Personen.
Verlauf
Revisionsverfahren beim BGH unter Az. I ZR 281/25 anhängig.
QuelleOLG Hamburg (Az. 5 U 104/24) weist die Berufung zurück, stützt sich kumulativ auf § 44b und § 60d UrhG und lässt die Revision zu.
QuelleLG Hamburg weist die Klage ab; Erstellung des Datensatzes als Text und Data Mining nach § 60d UrhG zulässig.
Quelle
Quellen
- dejure.org: OLG Hamburg, 10.12.2025 — 5 U 104/24 (mit Instanzenzug und Fundstellen)Forschung
- ki-kanzlei.de: Darstellung des LAION-Verfahrens durch die Prozessbevollmächtigten der BeklagtenMedienbericht
- Vossius: Urteil des OLG Hamburg zu KI-TrainingsdatensätzenMedienbericht
- Initiative Urheberrecht: Hamburger OLG-Urteil im Fall LAIONMedienbericht
- Legal Tribune Online: KI und Urheberrecht, wegweisendes Urteil des LG HamburgMedienbericht
- VG Bild-Kunst: Hamburger OLG-Urteil im Fall LAIONMedienbericht