Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte in den Parametern eines Sprachmodells und deren Wiedergabe im Modelloutput urheberrechtlich zulässig sind. Betroffen waren die Liedtexte von neun Werken deutscher Urheberinnen und Urheber.
Begründung des Gerichts
Die Kammer stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das Modell selbst Vervielfältigungen der zum Training genutzten Texte enthalte. Zentral ist dabei das Phänomen der Memorisierung. Daneben bejahte das Gericht eine öffentliche Wiedergabe im Output. Die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG sah es als nicht einschlägig an.
Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch fehlerhaft zugeschriebene, veränderte Liedtexte geltend gemacht hatte, wies die Kammer die Klage ab.
Stand des Verfahrens
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. OpenAI hat Berufung eingelegt. Einen von beiden Parteien angeregten Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof lehnte das Landgericht ab. Die Höhe des Schadensersatzes ist noch nicht beziffert.
Verlauf
Gericht lehnt eine Vorlage von Auslegungsfragen an den EuGH ab; OpenAI legt Berufung ein.
QuelleUrteil: Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen zugesprochen; Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung abgewiesen.
QuelleMündliche Verhandlung vor dem LG München I.
QuelleGEMA reicht Klage gegen OpenAI ein.
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