Was zu tun ist
Nach § 19 Abs. 2 KI-MIG führt die Bundesregierung spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten eine erste Evaluierung der Aufsichts- und Behördenstruktur durch. Das Gesetz trat am 29. Juli 2026 in Kraft; die Frist endet damit Ende Januar 2028.
Nach Absatz 5 legt die Bundesregierung dem Bundestag über das Ergebnis einen Bericht vor.
Gegenstand
Absatz 2 nennt drei Punkte: die bisherigen Erfahrungen mit der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die praktische Durchführung der KI-Verordnung.
Wer einzubinden ist
Nach Absatz 4 sind insbesondere die Bundesnetzagentur, eine repräsentative Auswahl weiterer zuständiger Behörden sowie die in § 9 Abs. 4 genannten Stellen einzubinden — das sind die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, die nach der Cyberresilienzverordnung zu benennende Marktüberwachungsbehörde und das Bundeskartellamt.
Warum das zählt
Die Zuweisung der allgemeinen Zuständigkeit an die Bundesnetzagentur war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Die Datenschutzkonferenz hatte sie abgelehnt und eine Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht gefordert; Sachverständige äußerten sich skeptisch zu den Zuständigkeiten auf Länderebene.
Die Evaluierung ist der im Gesetz vorgesehene Zeitpunkt, zu dem diese Fragen erneut aufgerufen werden.
Verlauf
Korrektur Der Termin ist als noch nicht verbindlich gekennzeichnet (termin_bestaetigt: false). Er ist aus der Frist des § 19 KI-MIG errechnet; das Gesetz nennt keinen Kalendertag. Bis dahin führte die Zeitleiste ihn ohne Kennzeichnung und die Startseite unter den anstehenden Fristen.
QuelleDas KI-MIG tritt in Kraft; die Achtzehnmonatsfrist beginnt zu laufen.
Quelle
Quellen
- KI-MIG, § 19 (gesetze-im-internet.de)Primärquelle