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EDSA: Leitlinien 02/2026 zur Anonymisierung

Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 7. Juli 2026 erstmals seit 2014 Leitlinien zur Anonymisierung vorgelegt. Sie folgen einem relativen Ansatz: Derselbe Datenbestand kann für die eine Stelle personenbezogen und für die andere anonym sein.

Status
Offen
Gilt ab
Gilt bis
Nächster Termin
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Betrifft
Anbieter, Betreiber, Behörde
Ebene
EU
Rechtsgrundlage
EDSA, Leitlinien 02/2026 zur Anonymisierung, Version 1.0; Erwägungsgrund 26 DSGVO
Zuletzt geprüft

Die Leitlinien lösen die Stellungnahme 05/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu Anonymisierungstechniken ab — die bis dahin letzte Äußerung auf Unionsebene zu dieser Frage.

Zwei Fragen

Der EDSA gliedert die Prüfung nach Erwägungsgrund 26 DSGVO in zwei Schritte:

  1. Bezieht sich die Information auf eine natürliche Person?
  2. Ist diese Person identifiziert oder identifizierbar?

Wird eine der beiden Fragen verneint, sind die Daten anonym. Eine Information bezieht sich nach der Darstellung auf eine natürliche Person, wenn sie nach Inhalt, Zweck oder Wirkung mit dieser Person verknüpft ist.

Der relative Ansatz

Der zentrale Punkt: Anonymität ist keine Eigenschaft der Daten selbst. Ob ein Datenbestand anonym ist, hängt nach den Leitlinien davon ab, wer ihn hält und welche Mittel dieser Stelle vernünftigerweise zur Verfügung stehen.

Daraus folgt, dass derselbe Datenbestand für eine Stelle personenbezogen und für eine andere anonym sein kann.

Die Leitlinien knüpfen dabei ausdrücklich an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-413/23 P (EDPS gegen SRB) an.

Der Vorgang der Anonymisierung selbst

Die Anonymisierung ist nach den Leitlinien eine Verarbeitung, die ihrerseits der DSGVO unterliegt — mit Rechtsgrundlage, Transparenzpflichten und Rechenschaftspflicht.

Verantwortliche sollen den Anonymisierungsvorgang angemessen dokumentieren, einschließlich der Prüfung der angeblich anonymen Datenbestände. Diese Dokumentation soll nach Abschluss des Vorgangs aufbewahrt werden; sie dient dem Nachweis sowohl der Rechtmäßigkeit des Vorgangs als auch der Wirksamkeit der Anonymisierung.

Ein Sicherheitsvorfall kann nach den Leitlinien Anlass zu einer Neubewertung der Anonymität geben.

Bezug zu KI

Die Frage ist für das Training von KI-Modellen unmittelbar bedeutsam. Die Stellungnahme 28/2024 des EDSA hatte festgehalten, dass ein Modell nur dann als anonym gelten kann, wenn sowohl die Wahrscheinlichkeit einer direkten Entnahme personenbezogener Daten als auch die Wahrscheinlichkeit, solche Daten über Abfragen zu erlangen, unbedeutend ist.

Die Leitlinien verweisen ferner auf die Leitlinien 1/2026 zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (angenommen am 15. April 2026) und auf die Leitlinien 1/2024 zum berechtigten Interesse.

Stand

Die Leitlinien liegen in der Entwurfsfassung vor. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 30. Oktober 2026; danach entscheidet der EDSA über die Endfassung.

Verlauf

  1. Korrektur Der Eintrag ist als Zeitraum gekennzeichnet (termin_art: zeitraum). Das bereits gesetzte gilt_bis wurde bis dahin nicht ausgewertet — die Zeitleiste führte den Eintrag unter dem 7. Juli 2026 als vergangenes Ereignis, statt die bis zum 30. Oktober 2026 laufende Konsultation als solche zu zeigen.

  2. Pressemitteilung des EDSA zur Plenarsitzung.

    Quelle
  3. Annahme der Leitlinien 02/2026, Version 1.0, zur öffentlichen Konsultation.

    Quelle
  4. EuGH entscheidet in der Rechtssache C-413/23 P (EDPS gegen SRB).

    Quelle

Quellen

Entwurf maschinell erstellt. Am von mt gegen die oben genannten Quellen geprüft. Die Seite gibt Quellen wieder und bietet keine Rechtsberatung. Mehr zum Verfahren: KI-Transparenz.

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