Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 65a POG
- Stand
- in Kraft
- Eingeführt
- 2025-03-01
- Gerichtliche Prüfung
- keine bekannt
Amtliche Überschrift: Automatisierte Datenanalyse. Gilt ab dem 01.03.2025. Acht Absätze mit drei Eingriffsschwellen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen sind ausdrücklich unzulässig; Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung sind ausgeschlossen. Rollen- und Rechtekonzept nach Phänomenbereichen, Kategorisierungskonzept nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Erhebung.